Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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