Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
(2)Absatz 2Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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