§ 5 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsIm Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
- 1.Ziffer einsWohnung: eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht und deren Wohnnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen und erweiterter Wohnbeihilfe, zumindest 30 Quadratmeter und bei Dienstnehmerwohnungen (§ 28 Abs 2 Z 2) zumindest 25 Quadratmeter beträgt;Wohnung: eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht und deren Wohnnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen und erweiterter Wohnbeihilfe, zumindest 30 Quadratmeter und bei Dienstnehmerwohnungen (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2,) zumindest 25 Quadratmeter beträgt;
- 2.Ziffer 2Wohnraum: ein den bautechnischen Anforderungen entsprechendes Zimmer, das zum Wohnen oder Schlafen dient;
- 3.Ziffer 3Wohnnutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen;
- 4.Ziffer 4Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen, mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen hinsichtlich der Wohnnutzfläche den Voraussetzungen der Z 1 entspricht;Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen, mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen hinsichtlich der Wohnnutzfläche den Voraussetzungen der Ziffer eins, entspricht;
- 5.Ziffer 5Einzelhäuser: einzeln, freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist;
- 6.Ziffer 6Doppelhäuser: zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist;
- 7.Ziffer 7Häuser in der Gruppe: Wohnhäuser, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften oder im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells jeweils unter Einhaltung eines höchst zulässigen Grundstücksbedarfs errichtet werden; dabei gelten als Baulandsicherungsmodell Gebiete mit mehreren Baulandgrundstücken, bei denen die Standortgemeinde oder die Land-Invest als Akteurin am Bodenmarkt für Privatpersonen aufgetreten ist;
- 8.Ziffer 8Bauernhaus: das Wohnhaus eines Gehöfts als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den oder die Eigentümer bestimmt ist;
- 9.Ziffer 9Austraghaus: das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler oder der Auszüglerin und seiner bzw ihrer Familie als Wohnung dient;
- 10.Ziffer 10Wohnheim: ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner und Bewohnerinnen bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume (zB Gemeinschaftsräume, Personalwohnungen, Aufenthaltsräume uä) enthalten kann;
- 11.Ziffer 11Startwohnung: eine Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeter, die auf drei Jahre befristet und vorrangig an Personen vermietet wird, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses des Mietvertrages:
- a)Litera adas 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- b)Litera bderen Jahreseinkommen das höchstzulässige nach § 11 Abs 3 um zumindest 40 % unterschreitet;deren Jahreseinkommen das höchstzulässige nach Paragraph 11, Absatz 3, um zumindest 40 % unterschreitet;
eine Gesamtmietdauer von mehr als neun Jahren ist bei diesen Wohnungen nicht zulässig; - 11a.Ziffer 11 aKleinwohnung: eine Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeter bei zwei Wohnräumen bzw 65 Quadratmeter bei drei Wohnräumen, die mittels eines auf längstens zehn Jahre befristeten Mietvertrages ausschließlich an Personen vermietet wird, deren Jahreseinkommen bei Vertragsabschluss das höchstzulässige nach § 11 Abs 3 um zumindest 25 % unterschreitet;Kleinwohnung: eine Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeter bei zwei Wohnräumen bzw 65 Quadratmeter bei drei Wohnräumen, die mittels eines auf längstens zehn Jahre befristeten Mietvertrages ausschließlich an Personen vermietet wird, deren Jahreseinkommen bei Vertragsabschluss das höchstzulässige nach Paragraph 11, Absatz 3, um zumindest 25 % unterschreitet;
- 11b.Ziffer 11 bBaugruppen-Wohnhäuser: Wohnhaus für Baugruppen (Abs 2 Z 7a);Baugruppen-Wohnhäuser: Wohnhaus für Baugruppen (Absatz 2, Ziffer 7 a,);
- 12.Ziffer 12Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:
- a)Litera aNeubau oder Auf-, Zu-, An- oder Einbau bei bestehenden Bauten;
- b)Litera bUmbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;
- c)Litera cUmbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür einen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Betrag überschreiten;
- 13.Ziffer 13Sanierungsmaßnahmen: Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen; dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, zur Sanierung des energetischen Haustechniksystems und zur alten- und behindertengerechten Ausstattung;
- 14.Ziffer 14größere Renovierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Wohnhauses (Z 4), soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle bzw Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:größere Renovierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Wohnhauses (Ziffer 4,), soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle bzw Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:
- a)Litera aFenster,
- b)Litera bDach oder oberste Geschoßdecke,
- c)Litera cFassadenfläche,
- d)Litera dKellerdecke,
- e)Litera eenergetisch relevantes Haustechniksystem;
- 15.Ziffer 15Fernwärme: die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme;
- 16.Ziffer 16normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hierfür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfasst jedenfalls ausreichende Anschlussmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muss jedoch, wenn es von den Wohnungswerbern ausdrücklich gewünscht wird, nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;
- 17.Ziffer 17barrierefrei: ein Wohngebäude, das für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist; dies gilt insbesondere auch für die Verbindungswege zwischen den Kraftfahrzeugabstellplätzen oder sonstigen den Bewohnern dienenden baulichen Nebenanlagen und dem Hauseingang;
- 18.Ziffer 18betreutes Wohnen: Seniorenwohnungen im Sinn des § 12 Abs 3 zweiter Satz MRG, die vorrangig zur Benützung durch Menschen mit Behinderung oder für Menschen bestimmt sind, die bei Abschluss des Mietvertrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben;betreutes Wohnen: Seniorenwohnungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz MRG, die vorrangig zur Benützung durch Menschen mit Behinderung oder für Menschen bestimmt sind, die bei Abschluss des Mietvertrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben;
- 19.Ziffer 19besondere Wohnformen: Wohnhäuser mit Wohnungen speziell für jüngere Menschen, ältere Menschen und/oder Menschen mit Behinderung;
- 19a.Ziffer 19 abebautes Grundstück (bebaute Liegenschaft): Grundstücke gemäß § 5 Z 6 lit c sublit bb ROG 2009;bebautes Grundstück (bebaute Liegenschaft): Grundstücke gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, Litera c, Sub-Litera, b, b, ROG 2009;
- 20.Ziffer 20gefördert: eine Wohnung udgl, für die:
- a)Litera aausschließlich nicht rückzahlbare Zuschüsse geleistet worden sind und deren Auszahlung noch nicht länger zurückliegt als
- aa)Sub-Litera, a, afünf Jahre bei Sanierungsförderungen,
- bb)Sub-Litera, b, bzehn Jahre bei Errichtungsförderungen im Eigentum (Baurecht, Baurechtswohnungseigentum),
- cc)Sub-Litera, c, c15 Jahre bei größeren Renovierungen und
- dd)Sub-Litera, d, d25 Jahre bei allen sonstigen Förderungen;
- b)Litera brückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig (einschließlich der anfallenden Zinsen) zurückgezahlt sind.
- (2)Absatz 2In Bezug auf das Förderungssubjekt gelten:
- 1.Ziffer einsals nahestehende Personen:
- a)Litera ader Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin,
- b)Litera bVerwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Kinder von Lebensgefährten;
- c)Litera cVerwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad,
- d)Litera dVerschwägerte in gerader Linie,
- e)Litera eder Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt oder in Zukunft leben wird und
- –Strichaufzählungbeide seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben,
- –Strichaufzählunggemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung begründen oder
- –Strichaufzählungdie Lebensgefährten bereits ein gemeinsames Kind haben;
- f)Litera fbeim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung: die zweite Person einer aus zwei Alleinerziehern oder Alleinerzieherinnen bestehenden Wohngemeinschaft, wenn beide Personen Hauptmieter einer zumindest auf drei Jahre befristeten Mietwohnung sind;
- g)Litera gin Haushaltsgemeinschaft lebende Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, dass es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
- 2.Ziffer 2als Kind:
- a)Litera aein Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin lebt und für das dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird;ein Kind im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin lebt und für das dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des Paragraph 4, des genannten Gesetzes gewährt wird;
- b)Litera bbeim Zugang zur Förderung auch ein ungeborenes Kind, wenn
- -Strichaufzählungüber die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt,
- -Strichaufzählungdie Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und
- -Strichaufzählungdie werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haushalt des Förderungswerbers angehört oder in Zukunft angehören wird;
- 3.Ziffer 3als wachsende Familie: eine Familie, in der beide Ehepartner oder eingetragene Partner das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im Sinn der Z 1 lit e, bei der die Voraussetzung in Bezug auf das Alter der Partner erfüllt ist, mit einem Kind;als wachsende Familie: eine Familie, in der beide Ehepartner oder eingetragene Partner das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im Sinn der Ziffer eins, Litera e,, bei der die Voraussetzung in Bezug auf das Alter der Partner erfüllt ist, mit einem Kind;
- 4.Ziffer 4als kinderreiche Familie: eine Familie mit mindestens drei Kindern;
- 5.Ziffer 5als Jungfamilie: eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind;
- 6.Ziffer 6als Alleinerzieher oder Alleinerzieherin: wer nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder mit einem Lebensgefährten oder Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind, Wahl- oder Pflegekind lebt;
- 7.Ziffer 7als gemeinnützige Bauvereinigung:
- a)Litera aBauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
- b)Litera bsonstige Bauvereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen wie Bauvereinigungen gemäß der lit a;sonstige Bauvereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen wie Bauvereinigungen gemäß der Litera a, ;,
- 7a.Ziffer 7 aals Baugruppe: eine juristische Person in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Genossenschaft, die laut Statut oder Genossenschaftsvertrag und tatsächlicher Geschäftsführung
- a)Litera aausschließlich der Errichtung, dem Erwerb oder der Anmietung eines Wohnhauses für die gemeinschaftliche Wohnungsversorgung sämtlicher Vereinsmitglieder oder Genossenschafter dient und
- b)Litera bzu einem sozialen Ausgleich zwischen den Vereins- oder Genossenschaftsmitgliedern verpflichtet ist;
- 8.Ziffer 8als Bauträger:
- a)Litera agemeinnützige Bauvereinigungen (Z 7),gemeinnützige Bauvereinigungen (Ziffer 7,),
- b)Litera bBaumeister (uneingeschränkt) gemäß § 99 GewO 1994,Baumeister (uneingeschränkt) gemäß Paragraph 99, GewO 1994,
- c)Litera cImmobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß § 117 GewO 1994,Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß Paragraph 117, GewO 1994,
- d)Litera dHolzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß § 149 GewO 1994,Holzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß Paragraph 149, GewO 1994,
- e)Litera efreiberufliche Bauträger nach dem Ziviltechnikergesetz und
- f)Litera fSelbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder Staatsverträgen Personen gemäß den lit a bis e gleichzustellen sind, sowieSelbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder Staatsverträgen Personen gemäß den Litera a bis e gleichzustellen sind, sowie
- g)Litera gdie Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 Sbg ROG 2009;die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß Paragraph 77, Sbg ROG 2009;
- 9.Ziffer 9als juristische Personen: auch offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften;
- 10.Ziffer 10als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt.
§ 20 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwarIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
- 1.Ziffer einsim Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: in Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages, der sich aus der anteiligen Höhe des Verhältnisses der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten ergibt; bei Ausübung der Mietkaufoption entfällt die Vervielfachung des anteiligen Zuschusses,
- 2.Ziffer 2in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.
Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
- (2)Absatz 2Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen undVon einer Rückzahlung des Zuschusses nach Absatz eins, kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
- 1.Ziffer einsdas Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;das Eigentum an Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, übertragen wird;
- 2.Ziffer 2der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;
- 3.Ziffer 3die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oderdie Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder
- 4.Ziffer 4das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur
- a)Litera abis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und
- b)Litera bbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satzbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Absatz eins, erster Satz
übernommen werden kann.
- (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).
§ 23 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- (2)Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
- 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
- 2.Ziffer 2Jungfamilien,
- 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
- 4.Ziffer 4Kinder und sonstige nahestehende Personen,
- 5.Ziffer 5energetische und ökologische Maßnahmen,
- 6.Ziffer 6die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
- 7.Ziffer 7Standortqualitäten,
- 8.Ziffer 8sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
- (3)Absatz 3Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) oder der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) vermindert werden.
- (4)Absatz 4Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.Die näheren Festlegungen zu den Absatz eins bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§ 24 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsFür die Errichtung von Bauten im Eigentum (Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, und zwar für:
- 1.Ziffer einsdie Errichtung von Einzel-, Doppel- oder Bauernhäusern;
- 2.Ziffer 2die Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen;
- 3.Ziffer 3die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu- oder Einbauten;
- 4.Ziffer 4die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt, im Bauernhaus.
- (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsdie begünstigte Person Eigentümerin (Miteigentümerin, Wohnungseigentümerin) der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzt, welches den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht,
- 2.Ziffer 2der Grundstücksbedarf bei Förderungen nach Abs 1 Z 2 im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet, wobei in den Grundstücksbedarf Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen sind,der Grundstücksbedarf bei Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 2, im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet, wobei in den Grundstücksbedarf Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen sind,
- 3.Ziffer 3die Anzeige des Beginns (§ 12 Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997) der baulichen Maßnahme zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Anzeige des Beginns (Paragraph 12, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997) der baulichen Maßnahme zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und
- 4.Ziffer 4bestimmte durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindesteigen- und/oder Mindestfremdmittel vorliegen und im Fall des Abs 1 Z 3 eine ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindestinvestitionssumme erreicht wird.bestimmte durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindesteigen- und/oder Mindestfremdmittel vorliegen und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, eine ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindestinvestitionssumme erreicht wird.
- 5.Ziffer 5(Anm: entfallen durch LGBl Nr 72/2020).Anmerkung, entfallen durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).
- (3)Absatz 3Eine Förderung für die Errichtung einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Eigentümer (zukünftige Auszügler) begünstigte Personen sind,
- 2.Ziffer 2die Austragswohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) durch die Auszügler bezogen wird und die Austragswohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) durch die Auszügler bezogen wird und
- 3.Ziffer 3die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestes ein Jahr nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen erfolgt.
§ 31 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
- (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
- 1.Ziffer einsgesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
- 2.Ziffer 2die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
- 3.Ziffer 3energetische und ökologische Maßnahmen;
- 4.Ziffer 4die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe.
- (3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
- 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
- 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
- 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
- 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.
- (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).
§ 32 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsFür die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
- 1.Ziffer einsden Eigentümern des Gebäudes;
- 2.Ziffer 2den Bauberechtigten;
- 3.Ziffer 3den Wohnungseigentümern von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der beabsichtigten Maßnahme nach Maßgabe der Bestimmungen des WEG 2002 schriftlich zustimmen.
Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung kann außerdem dem Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümerin, dem Miteigentümer oder der Miteigentümerin, dem Mieter oder der Mieterin sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung gewährt werden. - (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsdie Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen, gilt keine Frist;die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen, gilt keine Frist;
- 2.Ziffer 2der Bestand des Gebäudes mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist;
- 3.Ziffer 3die Wohnung nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet wird; dies gilt nicht für Wohnungen oder Wohneinheiten in Wohnheimen, soweit keine Verwendung als Zweitwohnung erfolgt;
- 4.Ziffer 4während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung noch keine Förderung nach diesem Gesetz oder nach dem S.WFG 1990 für dieselbe Sanierungsmaßnahme in der betroffenen Wohnung oder in dem betroffenen Gebäude gewährt worden ist.
- (3)Absatz 3Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- 1.Ziffer einsGebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber beantragt;
- 2.Ziffer 2Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.
§ 36 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsDie Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (Paragraph 12, Absatz eins bis 3) entfällt:
- 1.Ziffer einsder Grundzuschuss in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum Referenzwert;
- 2.Ziffer 2der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand.
- (2)Absatz 2Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:
- 1.Ziffer einsdem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt,
- 2.Ziffer 2dem nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden, mit den Mietern vereinbarten oder durch Gericht festgesetzten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag,
- 3.Ziffer 3der Rücklage im Sinn des § 14 WGG undder Rücklage im Sinn des Paragraph 14, WGG und
- 4.Ziffer 4einer allfälligen Servicepauschale (Bewohnereigenleistung) für betreutes Wohnen, sofern die Wohneinheit hierfür nach diesem oder einem zuvor geltenden Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurde und die Abrechnung auf Grund eines aufrechten Betreuungsvertrages erfolgt.
Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß § 15 MRG bzw den §§ 13, 14, 39 Abs 8 und 18 WGG.Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß Paragraph 15, MRG bzw den Paragraphen 13,, 14, 39 Absatz 8 und 18 WGG. - (3)Absatz 3Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:
- 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f,Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,,
- 2.Ziffer 2Jungfamilien,
- 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
- 4.Ziffer 4Kinder, die mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einem Haushalt leben,
- 5.Ziffer 5Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und
- 6.Ziffer 6Familien, bei denen ein Familienmitglied einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt.
- (4)Absatz 4Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.
§ 37 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsDie Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsdie Wohnung, ausgenommen die Wohnnutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Wohnnutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieter und Mieter oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen;die Wohnung, ausgenommen die Wohnnutzfläche, der Ausstattungskategorie A (Paragraph 15 a, MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Wohnnutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieter und Mieter oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen;
- 2.Ziffer 2die Wohnung den Hauptmietern als Hauptwohnsitz und zur Befriedigung ihrer regelmäßigen, dringenden Wohnbedürfnisse dient;
- 3.Ziffer 3die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vermietet wird und nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;
- 4.Ziffer 4der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Obergrenze nicht übersteigt und die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG im Mietvertag aufgeschlüsselt sind.der vereinbarte Hauptmietzins (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Obergrenze nicht übersteigt und die Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, MRG im Mietvertag aufgeschlüsselt sind.
- (2)Absatz 2Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als zu leistender Hauptmietzins nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als zu leistender Hauptmietzins nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (Paragraph 12, Absatz eins bis 3) entfällt:
- 1.Ziffer einsder Grundzuschuss in Höhe der Differenz des zu leistenden Hauptmietzinses für die Wohnung zum Referenzwert;
- 2.Ziffer 2der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten Hauptmietzinses für die Wohnung zum zumutbaren Wohnungsaufwand gemäß § 36 Abs 3.der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten Hauptmietzinses für die Wohnung zum zumutbaren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 36, Absatz 3,
§ 36 Abs 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Landesregierung kann für die erweiterte Wohnbeihilfe einen Höchstbetrag, einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Auszahlung erfolgt, und einen Betrag, ab dem eine Änderung wirksam wird, durch Verordnung festlegen. Ferner kann sie zum Zweck der langfristigen Sicherstellung der Wohnversorgung die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe an weitere Bedingungen knüpfen. Bei der Festlegung des Höchstbetrages kann unterschieden werden:
- 1.Ziffer einszwischen frei finanzierten und mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln subventionierten Wohnungen,
- 2.Ziffer 2nach den Beteiligten des Mietverhältnisses (begünstigte Personen, dem WGG unterliegende Vermieter),
- 3.Ziffer 3nach der Größe der Wohnung (Wohnräume, Nutzfläche),
- 4.Ziffer 4nach der Laufzeit des Mietvertrages,
- 5.Ziffer 5nach der Höhe des Hauptmietzinses,
- 6.Ziffer 6nach Grund- und Zumutbarkeitszuschuss.
§ 43 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsDer Förderungsvertrag ist von der Landesregierung nach schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen und der rückzuzahlende Betrag (§ 20 Abs 1) zurück zu fordern, wennDer Förderungsvertrag ist von der Landesregierung nach schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen und der rückzuzahlende Betrag (Paragraph 20, Absatz eins,) zurück zu fordern, wenn
- 1.Ziffer einsdie zur Benützung für die Förderungsnehmer bestimmte Wohnung weder von diesen noch von ihnen nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, die Wohnungsinhaber sind wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;
- 2.Ziffer 2die Förderungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen bei der Errichtung von Mietwohnungen diese nicht im Sinn des § 28 vermieten;die Förderungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen bei der Errichtung von Mietwohnungen diese nicht im Sinn des Paragraph 28, vermieten;
- 3.Ziffer 3die Förderungsnehmer nach diesem Gesetz geförderte Mietwohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermieten oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzen oder zulassen;
- 4.Ziffer 4die Förderungsnehmer (geförderte Eigentümer, Mieter) einschließlich die für die Ermittlung der förderbaren Wohnnutzfläche zu berücksichtigenden nahestehenden Personen ihre Rechte an der bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen § 11 Abs 1 Z 4 nicht aufgeben; bei Mietwohnungen kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn sie den Förderungsnehmern schriftlich angedroht worden sind und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder die Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben noch die Zuschussempfänger das Mietverhältnis aufgekündigt haben (§ 28 WFG 1984);die Förderungsnehmer (geförderte Eigentümer, Mieter) einschließlich die für die Ermittlung der förderbaren Wohnnutzfläche zu berücksichtigenden nahestehenden Personen ihre Rechte an der bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, nicht aufgeben; bei Mietwohnungen kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn sie den Förderungsnehmern schriftlich angedroht worden sind und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder die Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben noch die Zuschussempfänger das Mietverhältnis aufgekündigt haben (Paragraph 28, WFG 1984);
- 5.Ziffer 5die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe oder nach der Räumung durch die Vorbenützer in Benützung genommen wird. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich; sie kann auch mehrmals bis zur Dauer von drei Jahren gewährt werden;
- 6.Ziffer 6die Förderungsnehmer ihre Verpflichtungen gemäß den §§ 18 und 19 oder die Bedingungen (Auflagen) des Fördervertrags nicht erfüllen;die Förderungsnehmer ihre Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 18 und 19 oder die Bedingungen (Auflagen) des Fördervertrags nicht erfüllen;
- 7.Ziffer 7die Förderungsnehmer sonstigen Verpflichtungen aus dem Förderungsvertrag nicht nachkommen;
- 8.Ziffer 8die Förderungsnehmer den ihnen gewährten Zuschuss nicht bestimmungsgemäß verwenden;
- 9.Ziffer 9die Förderungsnehmer ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandeln, sonst widmungswidrig verwenden, vereinigen oder trennen oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornehmen oder zulassen.
- (2)Absatz 2Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil der Förderung auszusprechen, der dem Verhältnis der Wohnnutzfläche der Wohnung zur Wohnnutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. Bei Sanierungsförderungen gilt nur Abs 1 Z 6, 7 und 8. Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil der Förderung auszusprechen, der dem Verhältnis der Wohnnutzfläche der Wohnung zur Wohnnutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. Bei Sanierungsförderungen gilt nur Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 8.
- (3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Wird von den Förderungsnehmern innerhalb dieser Frist nachweislich ein förderungsvertragskonformer Zustand hergestellt, kann die Kündigung widerrufen werden.
- (4)Absatz 4Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass ab dem Tag der Förderungskündigung für den zurückzufordernden Betrag (§ 20 Abs 1) Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Abs 5.Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass ab dem Tag der Förderungskündigung für den zurückzufordernden Betrag (Paragraph 20, Absatz eins,) Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Absatz 5,
- (5)Absatz 5Der Förderungsvertrag ist fristlos zu kündigen und der rückzufordernde Betrag (§ 20 Abs 1) als Forderung im Verfahren anzumelden, wenn die geförderte Wohnung zwangsversteigert wird.Der Förderungsvertrag ist fristlos zu kündigen und der rückzufordernde Betrag (Paragraph 20, Absatz eins,) als Forderung im Verfahren anzumelden, wenn die geförderte Wohnung zwangsversteigert wird.
§ 51 Sbg. WFG 2015
- (1)Absatz einsDie §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Die Paragraphen 3,, 5 Absatz eins,, 6, 12 Absatz 5,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 4, 31 Absatz 3 und 4, 38 Absatz 2 und 42 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Die Paragraphen 2,, 5 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3,, 27, 35 Absatz 3,, 36 Absatz eins, sowie 37 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
- (3)Absatz 3Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz 4,, 37 Absatz eins und 50 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4Die §§ 6, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6,, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins,, 2 und 2a, 17 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 2, 21, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2,, 25 Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins und 3, 28 Absatz 2,, 2a, und 3, 31 Absatz eins bis 3, 33 Absatz eins,, 35 Absatz 2,, 38 Absatz 2,, 5 und 6, 41 Absatz 2 und 3, 43 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 31, Absatz 4 und 20 Absatz 3, außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
- (6)Absatz 6Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3 bis 3c, 18 Absatz 2, Ziffer 2,, 19 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 41 Absatz 3 und 50 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach Paragraph 3 b, nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, eingesetzt worden ist.
- (8)Absatz 8Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (9)Absatz 9Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Paragraph 42 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- (10)Absatz 10Die §§ 3a Abs 3 und 4, 3c, 5, 6 Abs 1, 9 Abs 4, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 5, 13 Abs 1a und 3, 14 Abs 2, 16 Abs 2, 18 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 1, 22 Abs 3, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 25 Abs 3, 26, 28 Abs 2, 29 Abs 1, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Abs 1, 36 Abs 1 und 3, 37 Abs 2, 38 Abs 7, 41 Abs 3, 42b Abs 4, 44 Abs 1 und 3 und 50 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.Die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 4, 3c, 5, 6 Absatz eins,, 9 Absatz 4,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 5,, 13 Absatz eins a und 3, 14 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz eins und 2, 25 Absatz 3,, 26, 28 Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Absatz eins,, 36 Absatz eins und 3, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 7,, 41 Absatz 3,, 42b Absatz 4,, 44 Absatz eins und 3 und 50 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.
- (11)Absatz 11Die §§ 3a Abs 4, 3c, 5 Abs 1 Z 11a, 11b, 14 und 20, 13 Abs 1a und Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 3, 29 Abs 1 und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.Die Paragraphen 3 a, Absatz 4,, 3c, 5 Absatz eins, Ziffer 11 a,, 11b, 14 und 20, 13 Absatz eins a und Absatz 3,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 29 Absatz eins und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.
- (12)Absatz 12§ 34a Abs 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 142/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 34 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (13)Absatz 13Die §§ 2 Abs 2, 3, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 28 Abs 2a, 38 Abs 1, 3 und 4 sowie 50 Abs 4, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3a, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 weitergelten. § 50 Abs 6 ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 14 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 28 Absatz 2 a,, 38 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 50 Absatz 4,, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 3 a,, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, weitergelten. Paragraph 50, Absatz 6, ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.
- (14)Absatz 14Die §§ 42b und 51 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2021 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 42 b und 51 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
- (15)Absatz 15Die §§ 5 Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 23 Abs 3, 24 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 2, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 51 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 43 Absatz eins und 51 Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.
- (16)Absatz 16Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 12 Abs 5, (§) 18, 22 Abs 3 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die §§ 18 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12 Absatz 5,, (§) 18, 22 Absatz 3 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die Paragraphen 18 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.
- (17)Absatz 17§ 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (18)Absatz 18§ 42 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2024, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.