Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

Sbg. WFG 2015
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Sbg. WFG 2015 § 1


(1) Ziele dieses Gesetzes sind:

1.

der Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden, ökologisch nachhaltigen und vielfältig gestalteten Wohnumwelt unter sparsamer Verwendung von Grund und Boden zu ermöglichen;

2.

die vorhandene Bausubstanz entsprechend individueller Wohnbedürfnisse und klimarelevanter, ökologischer und energetischer Zielsetzungen zu verbessern.

(2) In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:

1.

der Erwerb von Wohnungen,

2.

die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen,

3.

die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern sowie der Umbau von Wohnheimen,

4.

der Ankauf von Grundstücken für Zwecke des Wohnbaus.

(3) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werden. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.

§ 3 Sbg. WFG 2015


(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter Grundstücke zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen verwendet werden.

(2) Mittelzuwendungen für Zwecke gemäß Abs 1 können in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.

(3) Nähere Festlegungen, insbesondere zu folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen:

1.

Empfängerkreis, wobei hier zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden werden kann;

2.

Geeignetheit von Grundstücken;

3.

Höhe des Zuschusses;

4.

Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar);

5.

Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse;

6.

Rückzahlungsmodalitäten;

7.

Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses;

8.

Rückzahlung von Zuschüssen bei Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen;

9.

Festlegung höchstzulässiger Kaufpreise, wobei zwischen unbebauten und bebauten Liegenschaften und nach Regionen unterschieden werden kann;

10.

Abschluss eines gesonderten Förderungsvertrages oder eines Zuschlags zu einer Förderung gemäß den Unterabschnitten 4 und 6a des 3. Abschnitts.

§ 3a Sbg. WFG 2015


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

§ 3b Sbg. WFG 2015


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

§ 3c Sbg. WFG 2015


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

§ 4 Sbg. WFG 2015 § 4


(1) Die Gemeinden sollen die Errichtung förderbarer Wohnbauten im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen, dass dafür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (Ausweisung von Vorbehaltsflächen, Abschluss von Raumordnungsverträgen udgl) zu nutzen.

(2) Die Aufgaben nach Abs 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 6 Sbg. WFG 2015


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl I Nr 7/1997, Gesetz BGBl I Nr 159/2013;

1a.

Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;“

2.

Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, Gesetz BGBl I Nr 59/2018;

3.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, Gesetz BGBl I Nr 23/2020;

4.

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994), BGBl Nr 924, Kundmachung BGBl II Nr 180/2017;

4a.

Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 185/1950; Gesetz BGBl I Nr 20/2020;

5.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

6.

Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267, Gesetz BGBl I Nr 62/2018;

7.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, Gesetz BGBl I Nr 45/2018;

8.

Heimopferrentengesetz, BGBl I Nr 69/2017, Gesetz BGBl I Nr 59/2018;

9.

Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;

10.

Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

11.

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl Nr 482, Gesetz BGBl I Nr 131/2001;

12.

Wohnhaussanierungsgesetz (WSG), BGBl Nr 483/1984, Gesetz BGBl Nr 460/1990;

13.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

14.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, Gesetz BGBl I Nr 26/2018;

15.

Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl Nr 156/1994, Gesetz BGBl I Nr 50/2016.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 7 Sbg. WFG 2015 § 7


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und die vorgesehenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen. Das Programm hat unter Beachtung der Ziele der Landesplanung und der Geltungsdauer des zwischen dem Bund und den Ländern paktierten Finanzausgleichs regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzplan zu enthalten.

§ 8 Sbg. WFG 2015 § 8


(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 2 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(2) Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs von Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank mit Daten gemäß § 44 Abs 1 Z 3 einrichten. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 9 Sbg. WFG 2015


(1) Die Förderung setzt allgemein voraus, dass der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen udgl vorliegen und sind folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

1.

Die Bauvorhaben müssen mit den Grundsätzen und Zielen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) und dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde übereinstimmen.

2.

Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. In diesem Sinn, zur Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und Stadtkernen oder zur Erhaltung von besonders wertvoller Bausubstanz ist der Sanierungsförderung sowie von Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern besondere Bedeutung beizumessen.

3.

Die Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, dass keine unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige negative Einwirkungen gegeben und öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche Verkehrsmittel in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind.

4.

Die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität der Bauvorhaben ist sicherzustellen. Bei größeren Bauvorhaben sollen hierzu innovationsfördernde Maßnahmen wie Wettbewerbe, Gutachterverfahren udgl durchgeführt werden. Bei öffentlichen Ausschreibungen für Bauvorhaben ist – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes und den Grundsatz der Chancengleichheit von kleineren und größeren Unternehmen Bedacht zu nehmen.

5.

Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung zu tragen. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung oder Benützung bewirken oder im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen.

6.

Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des Umweltschutzes, soweit technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar, Rechnung zu tragen. In diesem Sinn ist der Förderung energiesparender Bauweisen, der Anschlussmöglichkeit an eine Fernwärmeversorgung sowie dem Einbau von Anlagen zur Nutzung alternativer und erneuerbarer Energiequellen und zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung besondere Bedeutung beizumessen.

7.

Auf die Bedürfnisse älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung soll bei der Wahl der Bauliegenschaft und durch geeignete bauliche Vorkehrungen Rücksicht genommen werden.

8.

Bei größeren Bauvorhaben soll eine zeitgemäße Ausstattung mit Räumen für gemeinschaftliche Nutzung bestmöglich vorgesehen werden.

9.

Den Wohnungswerbern und Bewohnern sollen Möglichkeiten zur Mitbestimmung bei der Planung, Gestaltung und Ausstattung der Wohnungen, der Bauvorhaben und der Wohnumwelt eingeräumt werden. Jedenfalls hat eine laufende und umfassende Information über das jeweilige Bauvorhaben und seine Verwirklichung zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß Abs 1 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Dabei kann sie:

1.

je nach Förderungssparte unterschiedliche Festlegungen treffen;

2.

zum Zweck der Sicherstellung der Ziele und Grundsätze Wirtschaftlichkeitskennzahlen festlegen;

3.

dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin die Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen auftragen.

(3) Hinsichtlich spezifisch technischer und vergabespezifischer Anforderungen kann die Landesregierung Richtlinien für verbindlich erklären. Dabei kann je nach Förderungssparte unterschieden werden. Die Richtlinien sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.

(4) Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.

§ 10 Sbg. WFG 2015 § 10


(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:

1.

Zuschüssen,

2.

Wohnbeihilfe,

3.

Zinsbeihilfe,

4.

Darlehen,

5.

Bürgschaften.

(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:

1.

Zuschläge,

2.

Wertanpassungen,

3.

Obergrenzen.

§ 11 Sbg. WFG 2015


Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

  1. für

§ 12 Sbg. WFG 2015


Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Förderbare Nutzfläche

(in Quadratmeter)

1

55

2

65

3

80

4

90

für jede weitere Person

je 10 Quadratmeter mehr

  1. (2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:

    Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

    nahestehenden Personen

    Anzahl der Wohnräume

     
    1. für

§ 13 Sbg. WFG 2015


(1) Zu den Baukosten, die Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zu Grunde gelegt werden können und durch Endabrechnung nachzuweisen sind, zählen:

1.

die Kosten für die Errichtung des Förderungsgegenstandes, ausgenommen die Kosten der bei Wohnheimen spezifisch für betriebliche Zwecke gewidmeten und ausgestatteten Räume;

2.

die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze;

3.

die Kosten für die Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge, soweit sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, sowie die Kosten für erforderliche Mobilitätskonzepte und deren Umsetzung (zB die Kosten für Carsharingmodelle uä);

4.

die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird;

5.

die Anschlussgebühren;

6.

die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft;

7.

die sonstigen Baunebenkosten (zB Übersiedlungskosten, Kosten der soziologischen Betreuung, Kosten der notwendigen und nützlichen Information der Wohnungswerber gemäß § 4 Abs 1 ERVO 1994, Kosten der Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben und Gutachterverfahren, Bauaufsicht, Bauverwaltung und Finanzierungskosten);

8.

die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(1a) Werden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn

1.

für die vorgenommenen Eigenleistungen die entsprechenden Befähigungen und (allenfalls erforderlichen) Bewilligungen vorliegen und

2.

die geltend gemachten Kosten einem Fremdvergleich standhalten; dies ist der Fall, wenn die absolute Höhe der Nebenkosten 22 % der Gesamtbaukosten nicht überschreiten; die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der Förderung durch entsprechende Zu- bzw Abschläge bei Über- oder Unterschreitung des angeführten Prozentsatzes der Nebenkosten regeln.

(2) Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.

(3) Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:

1.

Eigenmittel mit einer Verzinsung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 3 WGG;

2.

Fremdmittel, die den Anforderungen für Vorrangdarlehen entsprechen.

Eingesetzte Eigenmittel für die Baukosten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel den angebotenen Konditionen für Fremdmittel entsprechen. Für Soll- und Habenzinsen sind grundsätzlich gleiche Zinssätze zu verrechnen.

(4) Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Sbg. WFG 2015


(1) Als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich des Abs 2:

1.

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie

 

a)

nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:

 

 

die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des EStG 1988

 

 

abzüglich

 

 

der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988

 

 

des Freibetrags gemäß § 105 EStG 1988 (Opferausweisinhaber)

 

 

der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

 

b)

zur Einkommensteuer veranlagt werden:

 

 

das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988

 

 

abzüglich

 

 

der Einkommensteuer

 

 

und zuzüglich der Beträge gemäß

 

 

+

§ 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben)

 

 

+

§ 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge)

 

 

+

§ 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

2.

bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988:

 

das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988

 

abzüglich

 

der Einkommensteuer

 

und zuzüglich der Beträge gemäß

 

+

§ 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)

 

+

§ 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben)

 

+

§ 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe)

 

+

§ 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Beteiligungen)

 

+

§ 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)

 

+

§ 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge);

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirten: 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;

4.

alle Einnahmen, die auf Grund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;

 

5.

Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich

 

daraus ergebende Verlustvorträge;

6.

folgende Unterhaltsansprüche:

 

a)

Unterhaltsansprüche von (geschiedenen) Ehegatten bzw eingetragenen Partnern, die laufend in Geld bezogen werden und auf einem vertraglichen, gerichtlichen oder gesetzlichen Anspruch basieren. Wird ein solcher Anspruch gegen den getrenntlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht entsprechend verfolgt oder eine Unterhaltsvereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen, ist – ausgenommen im Fall des § 15 Abs 2 lit a – jedenfalls eine Unterhaltsleistung in Höhe von 250 € zu veranschlagen;

b)

Unterhaltsansprüche von Kindern, die laufend in Geld bezogen werden und gerichtlich oder unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vertraglich festgesetzt wurden. Wenn für Kinder dauernd getrenntlebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Mitwirkung des Gerichts oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers abgeschlossen werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Bei gemeinsamer Obsorge (Doppelresidenz) und durch das Gericht festgelegtem hauptsächlichen Aufenthalt ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die der Hälfte des allgemeinen Durchschnittsbedarfs eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht.

Die vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin und von den mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachweislich tatsächlich geleisteten oder gemäß den lit a oder b veranschlagten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:

Einkünfte gemäß § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer,

Leistungen der Sozialunterstützung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen,

Familienbeihilfen,

Kinderabsetz- und Kinderfreibeträge,

Kinderbetreuungsbeihilfen,

Zuwendungen der Familienförderung des Landes,

Pflegegeld auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes,

Pflege- und Betreuungsgelder nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Landes sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder,

Leistungen aus Grundwehr- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten,

das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €,

Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben bis zu einer Höhe von 150 € monatlich,

Einkünfte aus Ferialbeschäftigung,

Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz,

Heilungskosten,

Schmerzensgeld,

Aufwandsentschädigungen.

§ 15 Sbg. WFG 2015 § 15


Als Haushaltseinkommen im Sinn dieses Abschnitts gilt:

1.

beim Zugang zur Förderung: das Einkommen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahe stehenden Personen;

2.

im Übrigen:

a)

die Summe der Einkommen der Eigentümer bei Förderung von Wohnungen im Eigentum oder der Mieter bei Förderung von Wohnungen in Miete und

b)

die Summe der Einkommen der mit den Eigentümern bzw Mietern in der geförderten Wohnung lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbstständigen.

Wird die Wohnung mit Zustimmung der Landesregierung von anderen Personen verwendet als den Eigentümern, ist das Einkommen ersterer nicht einzurechnen.

§ 16 Sbg. WFG 2015


(1) Die Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.

(2) Als Nachweise kommen in Betracht:

1.

grundsätzlich:

a)

der Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

b)

der Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen;

c)

der letztgültige Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;

d)

der das Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;

e)

eine aktuelle Bestätigung über den Kindesunterhalt (Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers über den Bezug von Kindesunterhalt, gerichtliche Entscheidung über den Kindesunterhalt, vor Gericht geschlossener Vergleich über den Kindesunterhalt), wobei eine Neuvorlage solange nicht erforderlich ist, als diese dem Unterhaltsbedarf der für das Kind geltenden Altersstufe entspricht;

f)

Bestätigungen über den Bezug und die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;

g)

Bestätigungen über den Bezug von Schüler- oder Studienbeihilfe;

h)

Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;

2.

bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe:

a)

der Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;

b)

Nachweise betreffend den Pensionsbezug oder dem Ruhegenuss;

c)

Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld udgl).

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Z 1 lit b – nur vor, wenn

die Vorlage von Nachweisen nach der Z 1 zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,

ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte,

im vergangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat oder

Transferleistungen im Sinn der Z 2 lit c, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.

(2a) Beim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.

(3) Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres oder der Bestätigung über die vorläufige Leistung auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.

§ 17 Sbg. WFG 2015 § 17


(1) Die Finanzierung förderbarer Maßnahmen zum Erwerb neu errichteter Wohnungen, zur Errichtung von Wohnungen im Eigentum sowie zum Erwerb von Miet-Kauf-Wohnungen muss bei Gewährung der Förderung gesichert sein. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat dazu einen Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes vorzulegen.

(2) Die Landesregierung kann für Förderungen gemäß Abs 1 durch Verordnung einen Mindestbetrag an Eigen- und/oder Fremdmitteln festlegen. In diesem Fall gilt eine Finanzierung nur dann als gesichert, wenn im Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes das Vorhandensein der erforderlichen Mindesteigen- sowie Mindestfremdmittel bestätigt wird.

(3) Für alle der Förderung zugrunde liegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.

§ 19 Sbg. WFG 2015


(1) Zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Zuschüssen ist an der Liegenschaft, soweit in den §§ 3 bis 3c sowie in den einzelnen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist, ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Die Landesregierung kann der Eintragung von Belastungen im Rang vor dem Veräußerungsverbot zustimmen.

(2) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbots kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtseigentum) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung und Rückzahlung des Zuschusses (§ 20) übertragen werden.

(3) Einer Zustimmung zur Eigentumsübertragung im Sinn des Abs 2 bedarf es nicht, wenn übertragen wird:

1.

der Anteil am Mindestanteil (§ 13 WEG 2002) an den hinzutretenden Wohnungseigentumspartner oder die hinzutretende Wohnungseigentumspartnerin, der Ehegatte bzw die Ehegattin oder eingetragener Partner bzw eingetragene Partnerin ist;

2.

das Eigentum an der Wohnung bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten bzw die frühere Ehegattin oder bei der Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner bzw die frühere eingetragene Partnerin.

Im Fall der Z 2 kann die Landesregierung den übertragenden Teil auch aus der Personalschuldnerhaftung entlassen.

(4) Gilt die Liegenschaft als nicht mehr gefördert oder wurde der Zuschuss zurück bezahlt, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbots zu erteilen.

(5) Der Begriff Liegenschaft in den vorstehenden Absätzen ist auch im Sinn der mit der geförderten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu verstehen.

§ 20 Sbg. WFG 2015


(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar

1.

im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht; dieser Betrag erhöht sich auf das Eineinhalbfache

a)

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, nicht aber – vorbehaltlich lit d – bei Förderungen für Miet-Kauf-Wohnungen gemäß § 29 Abs 5,

b)

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen und Baugruppen,

c)

bei Förderungen für größere Renovierungen und

d)

bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungen;

2.

in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und

1.

das Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;

2.

der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist, im Fall der Übertragung an Lebensgefährten jedenfalls ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;

3.

die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird und bis zur Auflösung ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder

4.

das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur

a)

bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und

b)

bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz

übernommen werden kann.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

§ 21 Sbg. WFG 2015


  1. (1)Absatz einsMit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Förderungen gemäß den Unterabschnitten 4, 5, 5a und 6a vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Sofern Wohnraum in bestehenden, ungenutzten Dachgeschossen geschaffen wird, gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass mit dem Innenausbau mit Ausnahme von Abbruch-, Abriss- sowie Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden darf. Die Inanspruchnahme einer Förderung für gebäudebezogene förderbare Maßnahmen nach dem 6. Unterabschnitt wird ausgeschlossen.Sofern Wohnraum in bestehenden, ungenutzten Dachgeschossen geschaffen wird, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass mit dem Innenausbau mit Ausnahme von Abbruch-, Abriss- sowie Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden darf. Die Inanspruchnahme einer Förderung für gebäudebezogene förderbare Maßnahmen nach dem 6. Unterabschnitt wird ausgeschlossen.

§ 23 Sbg. WFG 2015


(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,

2.

Jungfamilien,

3.

kinderreiche Familien,

4.

Kinder und sonstige nahestehende Personen,

5.

energetische und ökologische Maßnahmen,

6.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden,

7.

Standortqualitäten,

8.

sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).

(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar), der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) oder einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c vermindert werden.

(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 24 Sbg. WFG 2015


(1) Für die Errichtung von Bauten im Eigentum (Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, und zwar für:

1.

die Errichtung von Einzel-, Doppel- oder Bauernhäusern;

2.

die Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen;

3.

die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu- oder Einbauten;

4.

die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt, im Bauernhaus.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die begünstigte Person Eigentümerin (Miteigentümerin, Wohnungseigentümerin) der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzt, welches den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht,

2.

der Grundstücksbedarf bei Förderungen nach Abs 1 Z 2 im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet, wobei in den Grundstücksbedarf Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen sind,

3.

die Anzeige des Beginns (§ 12 Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997) der baulichen Maßnahme zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung nicht länger als neun Monate zurückliegt und

4.

bestimmte durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindesteigen- und/oder Mindestfremdmittel vorliegen und im Fall des Abs 1 Z 3 eine ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindestinvestitionssumme erreicht wird.

5.

(Anm: entfallen durch LGBl Nr 72/2020).

(3) Eine Förderung für die Errichtung einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden, wenn

1.

die Eigentümer (zukünftige Auszügler) begünstigte Personen sind,

2.

die Austragswohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) durch die Auszügler bezogen wird und

3.

die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestes ein Jahr nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen erfolgt.

§ 25 Sbg. WFG 2015


(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann dabei je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,

2.

Jungfamilien,

3.

kinderreiche Familien,

4.

Kinder und sonstige nahestehende Personen,

5.

energetische und ökologische Maßnahmen,

6.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden,

7.

Standortqualitäten,

8.

sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).

(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.

(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.

§ 26 Sbg. WFG 2015


(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,

2.

Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,

3.

natürlichen Personen,

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;

2.

die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;

3.

die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;

4.

die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;

5.

die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 28 zu vermieten.

(3) Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:

1.

ein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen

a)

für Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;

b)

in Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;

2.

Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;

3.

sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;

4.

den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.

Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2020).

§ 27 Sbg. WFG 2015 § 27


(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben, Gutachterverfahren, Einbindung von Beiräten oder besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibungen);

3.

besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen (zB Barrierefreiheit);

4.

die Errichtung besonderer Wohnformen;

5.

energetische und ökologische Maßnahmen;

6.

die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen und Carports oder für sonstige Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Car-Sharing udgl);

7.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

8.

Standortqualitäten.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

§ 28 Sbg. WFG 2015


(1) In den Mietverträgen ist zu vereinbaren, dass unabhängig von Ausnahmen im Mietrechtsgesetz, sämtliche Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht Sondervorschriften getroffen sind.

(2) Die Vermietung hat ausschließlich mittels schriftlicher Hauptmietverträge (§ 2 MRG) zu erfolgen. Sie darf ausschließlich erfolgen an:

1.

begünstigte Personen; dabei kann bei Personen, die bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 9, 11 oder 14 bis 16 MRG der Nutzung der Wohnung als Ersatz zustimmen, von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden;

2.

natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an deren Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, wobei von diesen höchstens ein kostendeckender Mietzins verlangt werden darf;

3.

Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte Personen in Miete, wobei von diesen höchstens ein kostendeckender Mietzins verlangt werden darf;

4.

gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, ältere oder sozial- und einkommensschwache Menschen zu betreuen, zur Überlassung an solche Personen für Wohnzwecke;

5.

Gemeinden zur Weitergabe an Personen:

a)

deren Einkommen 50 % des durch Verordnung festzusetzenden Einkommens gemäß § 11 Abs 3 nicht überschreitet;

b)

mit einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz; oder

c)

mit Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;

6.

Personen, die die Voraussetzungen an eine begünstigte Person hinsichtlich des Mindestalters und der Aufgabe der Rechte an der bisherigen Wohnung erfüllen und hinsichtlich einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens glaubhaft innerhalb der nächsten drei Jahre erfüllen werden, soweit bei der Gemeinde keine begünstigte Person als Wohnungssuchende oder Wohnungssuchender für eine Wohnung in der nachgefragten Größe vorgemerkt ist und die Vermietung der Wohnung auf höchstens drei Jahre erfolgt.

Eine Vermietung an nahe stehende Personen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und bei Unternehmen an natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin oder eine diesem Personenkreis nahe stehende Person ist unzulässig.

(2a) Eine Befristung des Mietverhältnisses ist zulässig:

1.

bei Wohnungen mit einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Wohnung auf Förderlaufzeit oder die Restlaufzeit der Förderung;

2.

bei Startwohnungen auf die Dauer von drei Jahren;

3.

bei allen sonstigen Wohnungen auf die Dauer von zehn Jahren oder die Restlaufzeit der Förderung, wobei hier im Fall einer Verlängerung des bisher befristeten Vertrages von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden kann.

Mietverträge für Hausstandsgründungen im Sinn des § 12 Abs 5 sind auf die Dauer von vier Jahren zu befristen, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre zulässig ist. Eine Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis bzw der Abschluss eines weiteren befristeten Mietvertrages setzt den Nachweis der Begründung der Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe voraus; dies gilt nicht im Fall des Todes einer Person, für die der Hausstand auch hätte begründet werden sollen.

(3) Der höchstzulässige Hauptmietzins ist zu bemessen:

1.

bei Förderungswerbern, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, nach § 14 WGG unter Berücksichtigung der Höchstbeträge für die Finanzierung der Grund-, Bau und Aufschließungskosten gemäß § 26 Abs 2;

2.

in allen sonstigen Fällen ausschließlich nach:

a)

dem Mietentgelt zur Finanzierung der Baukosten,

b)

dem Mietentgelt zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten,

c)

dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinn des § 14d WGG,

d)

den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 MRG,

e)

den Auslagen für die Verwaltung gemäß § 22 MRG,

f)

den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß § 23 MRG,

g)

den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß § 24 MRG,

h)

den Rücklagen in Höhe von 2 % der Mietzinsbestandteile gemäß den lit a bis c, für die lit c jedoch höchstens mit dem Betrag gemäß § 14d Abs 2 WGG,

i)

den Beträgen für die ordnungsgemäße Absetzung im Sinn des § 17 Abs 4 WGG und

j)

der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Hauptmietzins darf bei Veränderung der Bemessungsgrundlagen frühestens mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats angepasst werden. Eine rückwirkende Anpassung, ausgenommen im Fall der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20 MRG), ist unzulässig.

(4) Die Vereinbarung einer Kautionszahlung gemäß § 16b MRG in der Höhe bis zu drei Bruttomonatsmieten ist zulässig, wenn kein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 17 WGG eingehoben wird. Allfällige Maklerprovisionen für von den Vermietern in Auftrag gegebene Vermittlungen der Wohnung sowie allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung sind von diesen zu tragen.

§ 29 Sbg. WFG 2015


(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geförderte vermietete Mietwohnung, die vor mehr als fünf Jahren erstmals für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG genutzt worden ist, kann den Mietern auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden.

(2) Für die Einräumung eines Anspruches auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf von den Mietern höchstens ein Finanzierungsbeitrag in der Höhe der Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden. Dieser ist von den Vermietern durch eine abstrakte und unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu besichern. Die Bankgarantie ist in voller Höhe des Finanzierungsbeitrages auszustellen und bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu hinterlegen. Die näheren Bestimmungen dazu sowie zum Garantiefall sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Eine Besicherung durch Bankgarantie ist nicht erforderlich:

1.

für Vermieter im Sinn des § 26 Abs 1 Z 1;

2.

für Vermieter, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen.

(3) Der höchstzulässige Kaufpreis für den Erwerb der geförderten Wohnung kann von der Landesregierung durch Verordnung näher geregelt werden. Für dessen Berechnung sind die §§ 15b, 15c und 15d WGG sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Zustimmung der Landesregierung zur Eigentumsübertragung an die erwerbenden Mieter erfordert außer den Voraussetzungen der §§ 19 und 20 Abs 1, dass die Erwerber, abgesehen von ihren Einkommensverhältnissen, begünstigte Personen sind und die Wohnbeihilfe der letzten fünf Jahre für diese Wohnung zurückgezahlt haben.

(5) Sind die Rechtsnachfolger im Eigentum begünstigte Personen kann zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises eine Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen für die Auszahlung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 30 Sbg. WFG 2015 § 30


(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;

2.

Bauträgern;

3.

juristischen Personen, die zur Geschäftsausübung im Inland befugt sind, an deren Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind und die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der Wohnversorgung vorrangig von Dienstnehmern der beteiligten Unternehmen dienen, die aus beruflichen Gründen in einer anderen als ihrer bisherigen Wohngemeinde eine Wohnung benötigen, die sie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht daran besitzen. Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisen.

(3) Die Landesregierung kann die Förderung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des § 26 Abs 3 abhängig machen.

§ 31 Sbg. WFG 2015 § 31


(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

3.

energetische und ökologische Maßnahmen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

§ 31a Sbg. WFG 2015


(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Baugruppen;

2.

natürlichen und juristischen Personen gemäß § 26 Abs 1, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß § 28 Abs 3 vermieten.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 50 Jahren ab Aufnahme der Benützung daran besitzen,

2.

das Wohnhaus ausschließlich den Mitgliedern des Vereins oder der Genossenschaft bzw deren Angehörigen als Hauptwohnsitz dient,

3.

der Verein oder die Genossenschaft während der Dauer der Förderung zumindest zehn volljährige Mitglieder aufweist,

4.

die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen,

5.

die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß § 11 Abs 3 festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,

6.

das Wohnhaus maximal über eine Bruttogeschoßfläche von 80 m² je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied verfügt und

7.

die Gesamtbaukosten die durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Grenze für die Beurteilung als Neubau um nicht mehr als das 60 % überschreitet.

§ 31b Sbg. WFG 2015


Für die Art und Höhe der Förderung sind die Bestimmungen des § 31 sinngemäß anzuwenden, wobei der Grundbetrag je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied festzulegen ist.

§ 32 Sbg. WFG 2015 § 32


(1) Für die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:

1.

den Eigentümern des Gebäudes;

2.

den Bauberechtigten;

3.

den Wohnungseigentümern von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der beabsichtigten Maßnahme nach Maßgabe der Bestimmungen des WEG 2002 schriftlich zustimmen.

Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung kann außerdem dem Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümerin, dem Miteigentümer oder der Miteigentümerin, dem Mieter oder der Mieterin sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung gewährt werden.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen, gilt keine Frist;

2.

der Bestand des Gebäudes mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist;

3.

die Wohnung nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet wird;

4.

während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung noch keine Förderung nach diesem Gesetz oder nach dem S.WFG 1990 für dieselbe Sanierungsmaßnahme in der betroffenen Wohnung oder in dem betroffenen Gebäude gewährt worden ist.

(3) Von der Förderung sind ausgeschlossen:

1.

Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber beantragt;

2.

Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.

§ 33 Sbg. WFG 2015 § 33


(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

Grundbetrag und Zuschlägen oder

              2.           Pauschalbeträgen.(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 34 Sbg. WFG 2015 § 34


Im Fall einer Förderung nach diesem Unterabschnitt finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs 4 und 8 Abs 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach § 1 Abs 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.

§ 34a Sbg. WFG 2015


(1) Für größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den §§ 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bzw Abschluss der Sanierungsmaßnahmen daran besitzen,

2.

die Baubewilligung für das Gebäude vor mehr als 30 Jahren erteilt wurde,

3.

Mindestinvestitionskosten in Höhe von 35.000 € je Wohnung nachgewiesen werden,

4.

das Wohnhaus nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zumindest drei Wohnungen aufweist,

5.

die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a MRG entsprechen,

6.

die Wohnungen als Hauptwohnsitz verwendet werden,

7.

sich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß § 28 Abs 2 zu vermieten und dabei die Anforderungen des § 28 Abs 1, 2a und 4 einzuhalten und

8.

die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß § 28 Abs 3 Z 1 erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet.

§ 34b Sbg. WFG 2015


(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

einem Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

Pauschalbeträgen.

(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

§ 35 Sbg. WFG 2015


(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:

1.

für geförderte Mietwohnungen (Wohnbeihilfe);

2.

für nicht oder nicht mehr geförderte Wohnungen (erweiterte Wohnbeihilfe).

(2) Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Sozialunterstützung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 28 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6 gewährt.

(3) Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Grund- und einem Zumutbarkeitszuschuss. Der Grundzuschuss wird nur gewährt, wenn eine auf das Haushaltseinkommen (§ 15 Z 2) bezogene Obergrenze unterschritten und ein auf den Wohnungsaufwand (maßgeblicher Wohnungsaufwand/zu leistender Hauptmietzins) bezogener Referenzwert überschritten wird. Die Obergrenze und der Referenzwert sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei beim Referenzwert regional differenziert werden kann.

§ 37 Sbg. WFG 2015


(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass

1.

die Wohnung, ausgenommen die Wohnnutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Wohnnutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieter und Mieter oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen;

2.

die Wohnung den Hauptmietern als Hauptwohnsitz und zur Befriedigung ihrer regelmäßigen, dringenden Wohnbedürfnisse dient;

3.

die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vermietet wird und nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;

4.

der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwert nicht übersteigt und die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG im Mietvertag aufgeschlüsselt sind.

(2) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als zu leistender Hauptmietzins nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:

1.

der Grundzuschuss in Höhe der Differenz des zu leistenden Hauptmietzinses für die Wohnung zum Referenzwert;

2.

der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten Hauptmietzinses für die Wohnung zum zumutbaren Wohnungsaufwand gemäß § 36 Abs 3.

§ 36 Abs 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Landesregierung kann für die erweiterte Wohnbeihilfe einen Höchstbetrag, einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Auszahlung erfolgt, und einen Betrag, ab dem eine Änderung wirksam wird, durch Verordnung festlegen. Ferner kann sie zum Zweck der langfristigen Sicherstellung der Wohnversorgung die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe an weitere Bedingungen knüpfen. Bei der Festlegung des Höchstbetrages kann unterschieden werden:

1.

zwischen frei finanzierten und mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln subventionierten Wohnungen,

2.

nach den Beteiligten des Mietverhältnisses (begünstigte Personen, dem WGG unterliegende Vermieter),

3.

nach der Größe der Wohnung (Wohnräume, Nutzfläche),

4.

nach der Laufzeit des Mietvertrages,

5.

nach der Höhe des Hauptmietzinses,

6.

nach Grund- und Zumutbarkeitszuschuss.

§ 38 Sbg. WFG 2015


(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem das Ansuchen gestellt wird und die Hauptwohnsitzmeldung für die betreffende Wohnung vorliegt. Die rückwirkende Gewährung einer Wohnbeihilfe für die Zeit von längstens sechs Monaten vor Antragstellung ist zulässig, soweit die Förderungswerber glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen.

(2) Die Wohnbeihilfe ist an den Förderungswerber oder die Förderungswerberin auszuzahlen. Die Vereinbarung einer Anweisung an Dritte (Vermieter, bevollmächtigte Gemeinschaftsverwalter, Träger der Sozialunterstützung oder Sozialhilfe udgl) ist zulässig. Zur Sicherung der Wohnversorgung bei nachgewiesenen Mietzinsrückständen kann die Wohnbeihilfe auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung an vorgenannte Dritte ausbezahlt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist einzustellen:

1.

bei Tod des Antragstellers,

2.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

3.

bei Auflösung des Mietvertrages oder Abmeldung des Hauptwohnsitzes,

4.

bei geförderten Mietwohnungen, ab Ende der Förderungsdauer,

5.

bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.

Die Einstellung wird mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats wirksam.

(4) Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:

1.

die Auflösung des Mietverhältnisses,

1a.

die Änderung ihres Hauptwohnsitzes,

2.

jede Änderung in der Haushaltsgröße,

3.

jede Änderung in den Einkommensverhältnissen, wenn die Gewährung der Wohnbeihilfe unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens, einer aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen oder einer Einkommensschätzung erfolgt ist. Über die Art der Berechnung sind die Förderungswerber entsprechend zu informieren.

Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen der Förderungswerber auch während des Zeitraums der Beihilfengewährung erfolgen. Die näheren Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden.

(5) Die Wohnbeihilfe ist zurück zu zahlen, wenn

1.

diese entgegen den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften empfangen worden ist,

2.

diese auf Basis eines Haushaltseinkommens berechnet wurde, welches rückwirkend neu festgelegt wird, ausgenommen die rückwirkende Zuerkennung einer Pension oder eines Ruhegenusses, oder

3.

die Wohnung an die bisherigen Mieter (zB in Ausübung einer Kaufoption) oder an eine diesen nahe stehende Person verkauft wird.

Die Rückzahlung hat, soweit eine Aufrechnung (§ 1438 ABGB) nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Macht der Förderungswerber glaubhaft, dass die Rückzahlung innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht möglich ist, kann Ratenzahlung verteilt auf höchstens drei Jahre gewährt werden.

(6) Von einer Klage auf Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn auf Grund entsprechender Unterlagen (zB eines Versicherungsdatenauszugs) absehbar ist, dass diese keinen Erfolg bringen wird. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das im Versicherungsdatenauszug ausgewiesene Einkommen der Exekution entzogen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Einbringlichmachung unwahrscheinlich erscheinen lassen.

(7) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 6 vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.

§ 39 Sbg. WFG 2015 § 39


(1) Förderungswerbern der Kaufförderung oder Errichtungsförderung im Eigentum kann zu Vorrangdarlehen im Sinn des § 18 Abs 2 eine laufende nicht rückzahlbare Zinsbeihilfe gewährt werden, wenn die Nominalverzinsung dieses Darlehens 6 % jährlich übersteigt.

(2) Die Höhe der Zinsbeihilfe ist mit den Mehrkosten, die sich aus der Überschreitung des Nominalzinssatzes von 6 % ergeben, begrenzt. Eine Abstufung nach sozialen Kriterien (Höhe des Einkommens, Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder udgl) ist zulässig.

(3) Das Nähere zu den Abs 1 und 2 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 40 Sbg. WFG 2015 § 40


Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.

§ 41 Sbg. WFG 2015


(1) Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz sind schriftlich, soweit eine Möglichkeit zur Online-Antragstellung besteht, elektronisch einzubringen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.

(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und durch Verordnung oder Richtlinien der Landesregierung näher zu bestimmenden Unterlagen anzuschließen. Legt ein Förderungswerber oder eine Förderungswerberin Unterlagen, die zur Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

(3) Abweichend zu den Abs 1 und 2 sind Ansuchen gemäß dem Abschnitt 3, Unterabschnitte 2 bis 6a ausschließlich elektronisch im Weg einer von der Landesregierung im Internet zur Verfügung gestellten Online-Applikation einzubringen. Unvollständige Ansuchen sind von der Landesregierung nicht zu berücksichtigen, worüber die Antragsteller (elektronisch) zu informieren sind. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Online-Applikation im Sinn des § 4c des Salzburger Behindertengesetzes 1981 zu sorgen.

§ 42 Sbg. WFG 2015


  1. (1)Absatz einsIm Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung (Förderungsanbot) zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes sowie der Sicherung der Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben zur Finanzierung von Förderungen (insbesondere nach § 29a FAG 2024) dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (§ 6 Abs 1 lit f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes sowie der Sicherung der Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben zur Finanzierung von Förderungen (insbesondere nach Paragraph 29 a, FAG 2024) dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (Paragraph 6, Absatz eins, Litera f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.
  3. (3)Absatz 3Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz.Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz.
  4. (4)Absatz 4Die Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.

§ 42a Sbg. WFG 2015


(1) Die Landesregierung kann

1.

in Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes oder

2.

im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950

auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.

(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:

1.

die Einführung von Kurzarbeit,

2.

behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,

3.

Arbeitslosigkeit.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.

§ 43 Sbg. WFG 2015


(1) Der Förderungsvertrag ist von der Landesregierung nach schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen und der Zuschuss (§ 20 Abs 1) zurück zu fordern, wenn

1.

die zur Benützung für die Förderungsnehmer bestimmte Wohnung weder von diesen noch von ihnen nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, die Wohnungsinhaber sind wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;

2.

die Förderungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen bei der Errichtung von Mietwohnungen diese nicht im Sinn des § 28 vermieten;

3.

die Förderungsnehmer nach diesem Gesetz geförderte Mietwohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermieten oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzen oder zulassen;

4.

die Förderungsnehmer (geförderte Eigentümer, Mieter) einschließlich die für die Ermittlung der förderbaren Wohnnutzfläche zu berücksichtigenden nahestehenden Personen ihre Rechte an der bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen § 11 Abs 1 Z 4 nicht aufgeben; bei Mietwohnungen kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn sie den Förderungsnehmern schriftlich angedroht worden sind und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder die Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben noch die Zuschussempfänger das Mietverhältnis aufgekündigt haben (§ 28 WFG 1984);

5.

die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe oder nach der Räumung durch die Vorbenützer in Benützung genommen wird. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich; sie kann auch mehrmals bis zur Dauer von drei Jahren gewährt werden;

6.

die Förderungsnehmer ihre Verpflichtungen gemäß den §§ 18 und 19 oder die Bedingungen (Auflagen) des Fördervertrags nicht erfüllen;

7.

die Förderungsnehmer sonstigen Verpflichtungen aus dem Förderungsvertrag nicht nachkommen;

8.

die Förderungsnehmer den ihnen gewährten Zuschuss nicht bestimmungsgemäß verwenden;

9.

die Förderungsnehmer ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandeln, sonst widmungswidrig verwenden, vereinigen oder trennen oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornehmen oder zulassen.

(2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil der Förderung auszusprechen, der dem Verhältnis der Wohnnutzfläche der Wohnung zur Wohnnutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. Bei Sanierungsförderungen gilt nur Abs 1 Z 6, 7 und 8.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Wird von den Förderungsnehmern innerhalb dieser Frist nachweislich ein förderungsvertragskonformer Zustand hergestellt, kann die Kündigung widerrufen werden. In den Fällen des Abs 1 Z 10 kann fristlos gekündigt werden.

(4) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass ab dem Tag der Förderungskündigung für den zurückzufordernden Betrag (§ 20 Abs 1) Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Abs 5.

(5) Der Förderungsvertrag ist fristlos zu kündigen und der rückzufordernde Betrag (§ 20 Abs 1) als Forderung im Verfahren anzumelden, wenn die geförderte Wohnung zwangsversteigert wird.

§ 44 Sbg. WFG 2015


(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Besicherung von Forderungen und der Förderungskontrolle:

a)

Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;

b)

bei natürlichen Personen: Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, Beruf, Beschäftigungsdauer, oder Grad der Behinderung und Familienstand des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;

c)

Anschrift;

d)

Einkommen und Bankverbindung;

e)

Wohnungsmerkmale;

f)

Wohnungsaufwand;

g)

Betriebskostendaten;

h)

energetische und klimarelevante Daten;

2.

für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Z 1 lit a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Z 1 lit e bis h;

3.

um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Z 1 lit a, c, e und h.

(2) Die im Abs 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Abs 1 Z 1 lit d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 Z 2, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 8 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.

(4) Soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Einkommens- oder Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, haben die Finanzbehörden des Bundes sowie die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Landesregierung auf Ersuchen im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben die Finanzbehörden auch automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten über die verschieden Arten von Einkommen und deren Höhe sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln, wenn sie über diese personenbezogenen Daten verfügen.

(5) Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.

§ 44a Sbg. WFG 2015 § 44a


(1) Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 44 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 44 Abs 1 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Wohnbauförderungs-Informationssystem).

(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

§ 44b Sbg. WFG 2015 § 44b


(1) Personenbezogene Daten gemäß § 44 Abs 1, die zu Zwecken des Abs § 44 Abs 1 verarbeitet wurden, gelten im Sinne des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und Art 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 45 Sbg. WFG 2015 § 45


(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat. Er besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999).

(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Art 34 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dass das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.

(3) Mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Vor dem Antritt des Amtes haben der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats in die Hand des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau und die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch Nachbestellung (Abs 2) zu ersetzen.

(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl Nr 40/1975, findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten.

§ 46 Sbg. WFG 2015 § 46


(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere

1.

vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag,

2.

vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,

3.

vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen,

4.

vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen/Heimplätzen überschritten wird.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.

§ 47 Sbg. WFG 2015 § 47


(1) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, dass – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen der Zustellung der Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegt.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (von verhinderten Mitgliedern namhaft gemachte Ersatzmitglieder), darunter der oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin), teilnehmen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Von der Beratung und Abstimmung über Förderungsansuchen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs 1 AVG).

(4) Die Beratungen des Beirates erfolgen auf der Grundlage eines Berichtes des Amtes der Landesregierung. Dieser hat bei der Behandlung von Förderungsansuchen im Sinn des § 47 Abs 1 Aussagen über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Dringlichkeit der Gewährung der Förderung zu enthalten. Der Beirat kann seinen Sitzungen bei Fragen von grundlegender Bedeutung Sachverständige beiziehen.

(5) Die Beschlussfassung des Beirates ist auch in der Form zulässig, dass ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Mitglied kann begehren, dass ein Beschlussantrag in einer Sitzung behandelt wird. Die Stimmabgabe hat binnen einer Woche nach Zustellung zu erfolgen; in derselben Frist ist ein Begehren auf Behandlung in einer Sitzung zu stellen.

(6) Die Geschäfte des Beirates hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin) zu führen. Die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Beirat vom Amt der Landesregierung beigestellt.

(7) Im Übrigen hat sich der Beirat durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Beiziehung von Sachverständigen näher zu regeln.

§ 48 Sbg. WFG 2015 § 48


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;

2.

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;

3.

die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010;

4.

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012.

§ 49 Sbg. WFG 2015 § 49


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2015 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Errichtungsförderungen im Eigentum nach diesem Gesetz können auch für Wohn- und Bauernhäuser mit Baubeginn des Erdgeschoßes zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem 31. März 2015 gewährt werden; § 21 ist auf diese Vorhaben nicht anzuwenden.

§ 50 Sbg. WFG 2015


(1) Die Förderung nach diesem Gesetz tritt an die Stelle der Förderung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2011. Die dem Landeswohnbaufonds nach § 2b S.WFG 1990 vorbehaltenen Mittel fließen dem Land Salzburg zu.

(2) Auf Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen des S.WFG 1990 weiterhin Anwendung mit folgenden Abweichungen:

1.

An Stelle folgender Bestimmungen des S.WFG 1990 sind anzuwenden:

in Bezug auf:

statt

anzuwenden

das Einkommen

§§ 6 Abs 1 Z 14, 8 und 51 S.WFG 1990

§§ 14 bis 16 S.WFG 2015

die begünstigte Person

§§ 9 und 62 Abs 2 S.WFG 1990

§ 11 S.WFG 2015

die förderbare Wohnnutzfläche

§ 10 S.WFG 1990

§ 12 S.WFG 2015

den zumutbaren Wohnungsaufwand

§§ 20 Abs 5 und 6 sowie 36 Abs 2 S.WFG 1990

§ 36 Abs 3 S.WFG 2015

die Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe

§ 37 S.WFG 1990

§ 38 S.WFG 2015

2.

Auf ausdrückliches, schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer kann zugestimmt werden:

a)

einer Rückzahlung eines Förderungsdarlehens des Landeswohnbaufonds anhand der in der jeweiligen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ausgewiesenen oder errechenbaren schuldscheinmäßigen Annuität des Förderungsdarlehens, und zwar an Stelle einer Zurückzahlung nach Maßgabe der §§ 20 Abs 5 und 6, 21, 24 Abs 5, 26 Abs 5, 26b Abs 5, 28 Abs 5 und 30 Abs 3 S.WFG 1990;

b)

einer vorzeitigen Rückzahlung oder Umfinanzierung zum Barwert; die Landesregierung kann dafür durch Verordnung einen Nachlass von bis zu 50 % der aushaftenden Darlehensschuld vorsehen;

c)

bei geförderten Mietwohnungen im Sinn des 8. Abschnittes des S.WFG 1990: der Gewährung von einmaligen oder laufenden nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Verminderung des Mietzinses, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist und dadurch das Mietentgelt aus den Baukosten auf das Niveau einer geförderten Neubauwohnung dieses Abschnitts gesenkt werden kann; das Nähere dazu ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen;

d)

für Förderungen im Eigentum gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990, für die eine Förderungszusicherung auf Basis einer Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2006 ausgestellt wurde: einer pauschalen Rückzahlung von Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen an Stelle einer Zurückzahlung nach Maßgabe der §§ 20 Abs 5 und 6, 21, 24 Abs 5, 26 Abs 5, 26b Abs 5, 28 Abs 5 und 30 Abs 3 S.WFG 1990, und zwar unter folgenden Bedingungen:

aa)

es dürfen keine Rückstände bestehen;

bb)

die Berechnung des Rückzahlungsbetrages nach Maßgabe der §§ 20 Abs 5 und 6, 21, 24 Abs 5, 26 Abs 5, 26b Abs 5, 28 Abs 5 und 30 Abs 3 S.WFG 1990 darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen;

cc)

die Rückzahlung hat in Höhe des für das Bundesland Salzburg per 1.Jänner 2019 gültigen Richtwertes multipliziert mit der geförderten Wohnnutzfläche zu den schuldscheinmäßigen Rückzahlungsterminen zu erfolgen;

dd)

die Umstellung hat unter Berücksichtigung der Frist gemäß sublit bb) spätestens mit dem Monat zu erfolgen, der auf das Ansuchen folgt;

ee)

auf die allfällige Gewährung von Wohnbeihilfe ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich zu verzichten;

ff)

die zukünftige Zahlung hat in gleichbleibenden Raten zu erfolgen; die Zahlung ist zunächst für die Tilgung von verzinslichen Darlehen und erst dann zur Tilgung von unverzinslichen Zuschüssen oder Darlehen zu verwenden.

3.

Für Mieter, denen eine Wohnung auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen wird, kann an Stelle einer Förderung nach § 38 Abs 3 S.WFG 1990 eine Förderung gemäß § 29 Abs 5 S.WFG 2015 gewährt werden.

4.

§ 35 Abs 1 S.WFG 1990 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den maßgeblichen Wohnungsaufwand auch Rücklagen gemäß § 14 WGG einzurechnen sind und sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach § 14d WGG bestimmt.

(3) Unbeschadet Abs 2 kann auf Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen unter Anwendung der Konversionsbestimmungen gemäß den §§ 13 Abs 4 zweiter Satz und Abs 4b sowie (§) 17 Abs 4 S.WFG 1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2008, zugesichert worden sind, auf schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer zugestimmt werden:

1.

einer Änderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen:

a)

Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten ist unter Berücksichtigung des Saldos der derzeitigen Finanzierung zum 31. Dezember oder 30. Juni vor dem Stichtag der Neufestsetzung, der geplanten Konditionen (Zinssatz, Zinstagekonditionen, Fälligkeit), der Laufzeit (lit b) und einer jährlichen Steigerung des errechneten Mietentgeltes von 2 % zu ermitteln und festzulegen. Eine Neufestsetzung des Entgelts kann dabei nur zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen, wobei im Fall einer Neufestsetzung zum 1. Juli das Mietentgelt frühestens 18 Monate danach erhöht werden darf. Außerdem ist eine Neufestsetzung nur zulässig, wenn dies für die Mieter in jedem Jahr der gesamten Restlaufzeit der Förderung im Vergleich zur aktuellen Mietzinsvorschreibung zu einem geringeren Mietentgelt aus der Finanzierung der Baukosten führt. Erfolgt die Neuberechnung und in weiterer Folge die Weitergabe der Entgeltminderung an die Mieter rückwirkend, so ist eine allenfalls auf Basis eines noch erhöhten Entgeltes gewährte Wohnbeihilfe nicht zurückzufordern.

b)

Die Laufzeit muss jener entsprechen, welche seinerzeit im Rahmen der Konversion für die Berechnung des Finanzierungsbedarfs zur Ermittlung des möglichen Nachlasses herangezogen wurde. Eine kürzere Laufzeit ist zulässig, wenn das Entgelt für die Finanzierung der Baukosten von Mietwohnungen (§ 16 Abs 1 WFV 2015) bei Beibehaltung der Laufzeit zum Stichtag der Neufestsetzung 4,24 € je m² Wohnnutzfläche unterschreiten würde. Eine längere Laufzeit ist zulässig, wenn eine Umfinanzierung sonst nicht darstellbar ist und eine allenfalls übernommene Bürgschaft mit Ablauf der Laufzeit gemäß dem 1. Satz endet.

c)

Für sämtliche Fremdfinanzierungen sind grundsätzlich Fixzinsvereinbarungen abzuschließen. Ausnahmen davon sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB bei Mietkaufoptionen oder wenn dies auf Grund der bestehenden Konditionen unwirtschaftlich wäre).

d)

Besteht die aktuelle Finanzierung auch in der (teilweisen) Gewährung von Förderungs-darlehen, so sind die vertraglich fixierten Annuitäten des Förderungsdarlehens unverändert aufrecht zu halten. Die vorzeitige Rückzahlung und Umschuldung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Dadurch wird nur der Darlehens-, nicht aber der Förderungsvertrag aufgelöst. Einer Forderungseinlösung kann zugestimmt werden.

e)

Wird eine bestehende Fremdfinanzierung mit fixen Zinskonditionen durch den Einsatz von Eigenmitteln ersetzt oder wird bei bestehender Eigenmittelfinanzierung die Laufzeit verlängert und das Entgelt angepasst, so müssen die Konditionen der Eigenmittel einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Zinssatz der eingesetzten Eigenmittel 1,75 % nicht überschreitet.

f)

Bestehende Bürgschaften des Landes dürfen im Fall der Änderung der Finanzierung auf die neue Finanzierung übertragen werden. Sie sind mit der Laufzeit gemäß der lit b zu befristen. Der im Haftungsnachweis des Landes per 31. Dezember 2016 ausgewiesene Gesamtbetrag an Bürgschaften in Zusammenhang mit der Konversion darf dadurch nicht überschritten werden.

g)

Die Gewährung von Zuschüssen des Landes zur Deckung von allenfalls im Mietentgelt nicht gedeckten Kosten ist bei einer Änderung des Förderungsvertrages nicht mehr zulässig. Erfolgt die Finanzierung auch durch den Einsatz von Fremdkapital mit variabler Zinsbindung, so ist die Höhe des festgesetzten Mietentgeltes dann der Änderung des Zinssatzes anzupassen, wenn ansonsten die Laufzeit gemäß lit b dadurch überschritten würde. Die Bedingung der lit a bezüglich eines geringeren Mietentgelts gilt in diesem Fall nicht. Die Förderung hat in jedem Fall mit Ablauf des Jahres zu enden, in dem die Laufzeit gemäß der lit b endet;

2.

einer Verlängerung der Laufzeit des bestehenden Förderungsvertrages über das Ende der Laufzeit gemäß Z 1 lit b hinaus, wenn dies

a)

zur Rückführung von Eigenkapital, welches allenfalls seit 2015 zur Finanzierung einer unterkostendeckenden Vermietung eingesetzt wurde, erforderlich ist und

b)

die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals einem Fremdvergleich standhält, wobei Z 1 lit e letzter Satz sinngemäß anzuwenden und eine Kapitalisierung der Zinsen zulässig ist.

(4) Bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 1990, die auf Rechnung des Landes-Wohnbaufonds zugesichert worden sind, kann auf schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer einer Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen zugestimmt werden:

1.

Die Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages muss in jedem Jahr der gesamten Restlaufzeit zu einer Senkung der Belastung für die Mieter führen.

2.

Die Annuität des Förderungsdarlehens ist so festzulegen, dass ein Betrag von 4,33 € je m² Wohnnutzfläche/Monat im ersten Jahr nicht überschritten wird und jährlich um 2 %, jeweils berechnet vom Ursprungswert, je m² Wohnnutzfläche/Monat steigt.

3.

Die Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages kann nur zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen. Bei Änderung zum 1. Juli darf die Annuität frühestens 18 Monate danach erhöht werden. Der Änderung ist der Darlehenssaldo zum 30. Juni bzw 31. Dezember (nach Begleichung der schuldscheinmäßigen Annuität), welcher dem Wirksamkeitsbeginn der Änderung vorangeht, zugrunde zu legen.

4.

Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Zahlung von Zinsen und Tilgung hat monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Raten zu erfolgen.

5.

Das Ansuchen um Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages muss zwei Monate vor dem geplanten Termin der Änderung gemäß Z 3 beim Amt der Landesregierung nachweislich eingelangt sein. Eine Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages setzt weiter voraus, dass keine Kündigungsgründe vorliegen, die Endabrechnung vorliegt und geprüft wurde und eine allfällige Rückzahlung oder Nachförderung endgültig erledigt ist.

(4a) Unter den Voraussetzungen des Abs 4 Z 1 und 3 bis 5 kann zum 1. Jänner 2022 eine vorzeitige Absenkung des Zinssatzes auch für alle jene Förderungen von Bauvorhaben gemäß Abs 4 beantragt werden, bei denen

a)

bisher noch kein Ansuchen um Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages gestellt oder positiv erledigt wurde und

b)

die aktuelle Annuität des Förderungsdarlehens den Wert von € 4,33 je m² Wohnnutzfläche/Monat unterschreitet.

Die neue Annuität ist dabei so festzusetzen, dass diese im ersten Jahr die aktuelle Annuität des Förderungsdarlehens um zumindest einen Cent je m² Wohnnutzfläche unterschreitet. Die Gesamtlaufzeit hat sich an der fiktiven Berechnung auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 61/2021 zu orientieren. Die jährliche Steigerung ist im Wege eines mathematischen Näherungsverfahrens (Iteration) zu ermitteln und der so ermittelte Wert auf ganze Eurocent zu runden, wobei die Gesamtlaufzeit 42 volle Kalenderjahre nicht überschreiten darf.

(5) An Stelle eines Förderungsdarlehens mit den Konditionen des Abs 4 können Eigenmittel des Förderungswerbers zu denselben Konditionen eingesetzt werden. Das Förderungsdarlehen ist in diesem Fall zu einem der Termine gemäß Abs 4 Z 3 erster Satz zurückzuzahlen. Es endet in diesem Fall nur der Darlehens-, nicht jedoch der Förderungsvertrag. Die Annuität der eingesetzten Eigenmittel stellt einen maßgeblichen Wohnungsaufwand gemäß § 36 Abs 2 dar.

(6) Ergibt eine Berechnung gemäß Abs 4 eine Gesamtlaufzeit ab Beginn der Bewirtschaftungsphase von mehr als 42 vollen Kalenderjahren und handelt es sich um ein Bauvorhaben mit Förderungszuschlägen für betreutes Wohnen oder Mehrgenerationenwohnen, kann der Betrag gemäß Abs 4 Z 2 dergestalt erhöht werden, dass eine gänzliche Tilgung des Förderungsdarlehens innerhalb einer Gesamtlaufzeit von 42 vollen Kalenderjahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erreicht wird.

§ 51 Sbg. WFG 2015


  1. (1)Absatz einsDie §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Die Paragraphen 3,, 5 Absatz eins,, 6, 12 Absatz 5,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 4, 31 Absatz 3 und 4, 38 Absatz 2 und 42 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Die Paragraphen 2,, 5 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3,, 27, 35 Absatz 3,, 36 Absatz eins, sowie 37 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz 4,, 37 Absatz eins und 50 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6,, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins,, 2 und 2a, 17 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 2, 21, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2,, 25 Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins und 3, 28 Absatz 2,, 2a, und 3, 31 Absatz eins bis 3, 33 Absatz eins,, 35 Absatz 2,, 38 Absatz 2,, 5 und 6, 41 Absatz 2 und 3, 43 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 31, Absatz 4 und 20 Absatz 3, außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3 bis 3c, 18 Absatz 2, Ziffer 2,, 19 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 41 Absatz 3 und 50 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach Paragraph 3 b, nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, eingesetzt worden ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Paragraph 42 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 3a Abs 3 und 4, 3c, 5, 6 Abs 1, 9 Abs 4, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 5, 13 Abs 1a und 3, 14 Abs 2, 16 Abs 2, 18 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 1, 22 Abs 3, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 25 Abs 3, 26, 28 Abs 2, 29 Abs 1, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Abs 1, 36 Abs 1 und 3, 37 Abs 2, 38 Abs 7, 41 Abs 3, 42b Abs 4, 44 Abs 1 und 3 und 50 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.Die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 4, 3c, 5, 6 Absatz eins,, 9 Absatz 4,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 5,, 13 Absatz eins a und 3, 14 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz eins und 2, 25 Absatz 3,, 26, 28 Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Absatz eins,, 36 Absatz eins und 3, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 7,, 41 Absatz 3,, 42b Absatz 4,, 44 Absatz eins und 3 und 50 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 3a Abs 4, 3c, 5 Abs 1 Z 11a, 11b, 14 und 20, 13 Abs 1a und Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 3, 29 Abs 1 und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.Die Paragraphen 3 a, Absatz 4,, 3c, 5 Absatz eins, Ziffer 11 a,, 11b, 14 und 20, 13 Absatz eins a und Absatz 3,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 29 Absatz eins und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.
  12. (12)Absatz 12§ 34a Abs 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 142/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 34 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 2 Abs 2, 3, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 28 Abs 2a, 38 Abs 1, 3 und 4 sowie 50 Abs 4, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3a, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 weitergelten. § 50 Abs 6 ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 14 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 28 Absatz 2 a,, 38 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 50 Absatz 4,, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 3 a,, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, weitergelten. Paragraph 50, Absatz 6, ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 42b und 51 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2021 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 42 b und 51 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 5 Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 23 Abs 3, 24 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 2, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 51 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 43 Absatz eins und 51 Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 12 Abs 5, (§) 18, 22 Abs 3 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die §§ 18 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12 Absatz 5,, (§) 18, 22 Absatz 3 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die Paragraphen 18 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.
  17. (17)Absatz 17§ 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 (Sbg. WFG 2015) Fundstelle


LGBl Nr 52/2016 (Blg LT 15. GP: RV 363, AB 389, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 102/2016 (Blg LT 15. GP: RV 72, AB 119, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 120/2017 (Blg LT 15. GP: RV 121, AB 140, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 105/2018 (Blg LT 16. GP: RV 89, AB 125, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 46/2019 (DFB)

LGBl Nr 77/2019 (Blg LT 16. GP: RV 111, AB 147, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 21/2020 (Blg LT 16. GP: RV 109, AB 280, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 29/2020 (Blg LT 16. GP: IA 347, AB 360, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 31/2020 (Blg LT 16. GP: IA 350, AB 363, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 72/2020 (Blg LT 16. GP: RV 392, AB 445, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 85/2020 (DFB)

LGBl Nr 142/2020 (Blg LT 16. GP: IA 174, AB 181, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 61/2021 (Blg LT 16. GP: RV 489, AB 533, jeweils 4. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeines

         § 1      Zielsetzung und Förderungsgegenstände

         § 2      Wohnbauförderungsmittel

         § 3      Mobilisierung von Grundstücken

         § 3a    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

         § 3b    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

         § 3c    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

         § 4      Leistungen der Gemeinden

         § 5      Begriffsbestimmungen

         § 6      Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

2. Abschnitt

Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

         

         § 7      Wohnbau-Förderungsprogramm

         § 8      Wohnberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Wohnbaudatenbank

3. Abschnitt

Förderungen

1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

         § 9      Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

         § 10    Arten der Förderung, Zuschläge

         § 11    Begünstigte Personen

         § 12    Förderbare Wohnnutzfläche

         § 13    Förderbare Baukosten

         § 14    Einkommen

         § 15    Haushaltseinkommen

         § 16    Nachweis des Einkommens

         § 17    Gesicherte Finanzierung

         § 18    Grundpfand

         § 19    Veräußerungsverbot

         § 20    Rückzahlung von Zuschüssen

         § 21    Baubeginn

2. Unterabschnitt

Kaufförderung

         

         § 22    Förderungsvoraussetzungen

         § 23    Art und Höhe der Förderung

3. Unterabschnitt

Errichtungsförderung im Eigentum

         

         § 24    Förderungsvoraussetzungen

         § 25    Art und Höhe der Förderung

4. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

         § 26    Förderungsvoraussetzungen

         § 27    Art und Höhe der Förderung

         § 28    Anforderungen an das Mietverhältnis

         § 29    Miet-Kauf

5. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnheimen

         

         § 30    Förderungsvoraussetzungen

         § 31    Art und Höhe der Förderung

5a. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Baugruppen-Wohnhäusern

         § 31a   Förderungsvoraussetzungen

         § 31b   Art und Höhe der Förderung

6. Unterabschnitt

Sanierungsförderung

         § 32    Förderungsvoraussetzungen

         § 33    Art und Höhe der Förderung

         § 34    Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

6a. Unterabschnitt

Größere Renovierungen

         § 34a   Förderungsvoraussetzungen

         § 34b   Art und Höhe der Förderung

7. Unterabschnitt

Wohnbeihilfe

         § 35    Art der Förderung

         § 36    Wohnbeihilfe

         § 37    Erweiterte Wohnbeihilfe

         § 38    Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung

8. Unterabschnitt

Zinsbeihilfe

         § 39    Förderungsvoraussetzungen

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

         § 40    Zuständigkeit

         § 41    Förderungsansuchen

         § 42    Förderungsvertrag

         § 42a   Sonderregelungen für den Fall von Katastrophen und Epidemien

         § 42b   Ergänzende Sonderregelungen für die COVID-19-Epidemie

         § 43    Kündigung des Förderungsvertrags

         § 44    Verarbeitung personenbezogener Daten

         § 44a   Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

         § 44b   Einschränkung der Betroffenenrechte

5. Abschnitt

Wohnbauförderungsbeirat

         § 45    Einrichtung und Zusammensetzung

         § 46    Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirats

         § 47    Geschäftsführung

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

         § 48    Umsetzungshinweis

         § 49    Inkrafttreten

         § 50    Übergangsbestimmungen für Förderungen nach dem S.WFG 1990

         § 51    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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