(1) Die Landesregierung kann
1. | in Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes oder | |||||||||
2. | im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950 | |||||||||
auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient. |
(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:
1. | die Einführung von Kurzarbeit, | |||||||||
2. | behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl, | |||||||||
3. | Arbeitslosigkeit. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.
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