(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann dabei je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
1. | Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, | |||||||||
2. | Jungfamilien, | |||||||||
3. | kinderreiche Familien, | |||||||||
4. | Kinder und sonstige nahestehende Personen, | |||||||||
5. | energetische und ökologische Maßnahmen, | |||||||||
6. | die sparsame Verwendung von Grund und Boden, | |||||||||
7. | Standortqualitäten, | |||||||||
8. | sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl). |
(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.
(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.
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