§ 26 Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,

2.

Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,

3.

natürlichen Personen,

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;

2.

die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;

3.

die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;

4.

die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;

5.

die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 28 zu vermieten.

(3) Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:

1.

ein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen

a)

für Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;

b)

in Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;

2.

Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;

3.

sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;

4.

den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.

Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2020).

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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