§ 20 Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwarIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsim Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: in Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages, der sich aus der anteiligen Höhe des Verhältnisses der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten ergibt; bei Ausübung der Mietkaufoption entfällt die Vervielfachung des anteiligen Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

    Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

  2. (2)Absatz 2Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen undVon einer Rückzahlung des Zuschusses nach Absatz eins, kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
    1. 1.Ziffer einsdas Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;das Eigentum an Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, übertragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oderdie Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder
    4. 4.Ziffer 4das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur
      1. a)Litera abis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und
      2. b)Litera bbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satzbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Absatz eins, erster Satz

    übernommen werden kann.

  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.2024
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