Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Art und Höhe der Förderung sind die Bestimmungen des § 31 sinngemäß anzuwenden, wobei der Grundbetrag je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied festzulegen ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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