§ 34b Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

einem Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

Pauschalbeträgen.

(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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