(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:
1. | einem Grundbetrag und Zuschlägen oder | |||||||||
2. | Pauschalbeträgen. |
(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:
1. | die Höhe des Zuschusses, | |||||||||
2. | die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), | |||||||||
3. | die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten, | |||||||||
4. | die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses. |
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