(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere
1. | vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag, | |||||||||
2. | vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, | |||||||||
3. | vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen, | |||||||||
4. | vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen/Heimplätzen überschritten wird. |
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.
0 Kommentare zu § 46 Sbg. WFG 2015