§ 46 Sbg. WFG 2015 § 46

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere

1.

vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag,

2.

vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,

3.

vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen,

4.

vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen/Heimplätzen überschritten wird.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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