(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter Grundstücke zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen verwendet werden.
(2) Mittelzuwendungen für Zwecke gemäß Abs 1 können in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
(3) Nähere Festlegungen, insbesondere zu folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen:
1. | Empfängerkreis, wobei hier zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden werden kann; | |||||||||
2. | Geeignetheit von Grundstücken; | |||||||||
3. | Höhe des Zuschusses; | |||||||||
4. | Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar); | |||||||||
5. | Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse; | |||||||||
6. | Rückzahlungsmodalitäten; | |||||||||
7. | Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses; | |||||||||
8. | Rückzahlung von Zuschüssen bei Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen; | |||||||||
9. | Festlegung höchstzulässiger Kaufpreise, wobei zwischen unbebauten und bebauten Liegenschaften und nach Regionen unterschieden werden kann; | |||||||||
10. | Abschluss eines gesonderten Förderungsvertrages oder eines Zuschlags zu einer Förderung gemäß den Unterabschnitten 4 und 6a des 3. Abschnitts. |
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