(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
1. | Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden; | |||||||||
2. | Bauträgern; | |||||||||
3. | juristischen Personen, die zur Geschäftsausübung im Inland befugt sind, an deren Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind und die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der Wohnversorgung vorrangig von Dienstnehmern der beteiligten Unternehmen dienen, die aus beruflichen Gründen in einer anderen als ihrer bisherigen Wohngemeinde eine Wohnung benötigen, die sie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden; | |||||||||
4. | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. |
(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht daran besitzen. Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisen.
(3) Die Landesregierung kann die Förderung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des § 26 Abs 3 abhängig machen.
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