(1) Für die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
1. | den Eigentümern des Gebäudes; | |||||||||
2. | den Bauberechtigten; | |||||||||
3. | den Wohnungseigentümern von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der beabsichtigten Maßnahme nach Maßgabe der Bestimmungen des WEG 2002 schriftlich zustimmen. | |||||||||
Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung kann außerdem dem Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümerin, dem Miteigentümer oder der Miteigentümerin, dem Mieter oder der Mieterin sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung gewährt werden. |
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
1. | die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen, gilt keine Frist; | |||||||||
2. | der Bestand des Gebäudes mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist; | |||||||||
3. | die Wohnung nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet wird; | |||||||||
4. | während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung noch keine Förderung nach diesem Gesetz oder nach dem S.WFG 1990 für dieselbe Sanierungsmaßnahme in der betroffenen Wohnung oder in dem betroffenen Gebäude gewährt worden ist. |
(3) Von der Förderung sind ausgeschlossen:
1. | Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber beantragt; | |||||||||
2. | Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden. |
0 Kommentare zu § 32 Sbg. WFG 2015