§ 23 Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
    2. 2.Ziffer 2Jungfamilien,
    3. 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
    4. 4.Ziffer 4Kinder und sonstige nahestehende Personen,
    5. 5.Ziffer 5energetische und ökologische Maßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
    7. 7.Ziffer 7Standortqualitäten,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) oder der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) vermindert werden.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.Die näheren Festlegungen zu den Absatz eins bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.2024
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