§ 17 Sbg. WFG 2015 § 17

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Finanzierung förderbarer Maßnahmen zum Erwerb neu errichteter Wohnungen, zur Errichtung von Wohnungen im Eigentum sowie zum Erwerb von Miet-Kauf-Wohnungen muss bei Gewährung der Förderung gesichert sein. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat dazu einen Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes vorzulegen.

(2) Die Landesregierung kann für Förderungen gemäß Abs 1 durch Verordnung einen Mindestbetrag an Eigen- und/oder Fremdmitteln festlegen. In diesem Fall gilt eine Finanzierung nur dann als gesichert, wenn im Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes das Vorhandensein der erforderlichen Mindesteigen- sowie Mindestfremdmittel bestätigt wird.

(3) Für alle der Förderung zugrunde liegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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