Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsMit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Förderungen gemäß den Unterabschnitten 4, 5, 5a und 6a vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen.
(2)Absatz 2Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(3)Absatz 3Sofern Wohnraum in bestehenden, ungenutzten Dachgeschossen geschaffen wird, gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass mit dem Innenausbau mit Ausnahme von Abbruch-, Abriss- sowie Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden darf. Die Inanspruchnahme einer Förderung für gebäudebezogene förderbare Maßnahmen nach dem 6. Unterabschnitt wird ausgeschlossen.Sofern Wohnraum in bestehenden, ungenutzten Dachgeschossen geschaffen wird, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass mit dem Innenausbau mit Ausnahme von Abbruch-, Abriss- sowie Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden darf. Die Inanspruchnahme einer Förderung für gebäudebezogene förderbare Maßnahmen nach dem 6. Unterabschnitt wird ausgeschlossen.
In Kraft seit 13.10.2023 bis 31.12.9999
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