Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Im Fall einer Förderung nach diesem Unterabschnitt finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs 4 und 8 Abs 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach § 1 Abs 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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