(1) Für größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den §§ 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
1. | die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bzw Abschluss der Sanierungsmaßnahmen daran besitzen, | |||||||||
2. | die Baubewilligung für das Gebäude vor mehr als 30 Jahren erteilt wurde, | |||||||||
3. | Mindestinvestitionskosten in Höhe von 35.000 € je Wohnung nachgewiesen werden, | |||||||||
4. | das Wohnhaus nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zumindest drei Wohnungen aufweist, | |||||||||
5. | die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a MRG entsprechen, | |||||||||
6. | die Wohnungen als Hauptwohnsitz verwendet werden, | |||||||||
7. | sich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß § 28 Abs 2 zu vermieten und dabei die Anforderungen des § 28 Abs 1, 2a und 4 einzuhalten und | |||||||||
8. | die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß § 28 Abs 3 Z 1 erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet. |
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