§ 31a Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Baugruppen;

2.

natürlichen und juristischen Personen gemäß § 26 Abs 1, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß § 28 Abs 3 vermieten.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 50 Jahren ab Aufnahme der Benützung daran besitzen,

2.

das Wohnhaus ausschließlich den Mitgliedern des Vereins oder der Genossenschaft bzw deren Angehörigen als Hauptwohnsitz dient,

3.

der Verein oder die Genossenschaft während der Dauer der Förderung zumindest zehn volljährige Mitglieder aufweist,

4.

die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen,

5.

die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß § 11 Abs 3 festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,

6.

das Wohnhaus maximal über eine Bruttogeschoßfläche von 80 m² je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied verfügt und

7.

die Gesamtbaukosten die durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Grenze für die Beurteilung als Neubau um nicht mehr als das 60 % überschreitet.

In Kraft seit 05.08.2020 bis 31.12.9999
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