(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
1. | Baugruppen; | |||||||||
2. | natürlichen und juristischen Personen gemäß § 26 Abs 1, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß § 28 Abs 3 vermieten. |
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
1. | die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 50 Jahren ab Aufnahme der Benützung daran besitzen, | |||||||||
2. | das Wohnhaus ausschließlich den Mitgliedern des Vereins oder der Genossenschaft bzw deren Angehörigen als Hauptwohnsitz dient, | |||||||||
3. | der Verein oder die Genossenschaft während der Dauer der Förderung zumindest zehn volljährige Mitglieder aufweist, | |||||||||
4. | die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen, | |||||||||
5. | die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß § 11 Abs 3 festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt, | |||||||||
6. | das Wohnhaus maximal über eine Bruttogeschoßfläche von 80 m² je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied verfügt und | |||||||||
7. | die Gesamtbaukosten die durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Grenze für die Beurteilung als Neubau um nicht mehr als das 60 % überschreitet. |
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