(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:
1. | Zuschüssen, | |||||||||
2. | Wohnbeihilfe, | |||||||||
3. | Zinsbeihilfe, | |||||||||
4. | Darlehen, | |||||||||
5. | Bürgschaften. |
(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:
1. | Zuschläge, | |||||||||
2. | Wertanpassungen, | |||||||||
3. | Obergrenzen. |
0 Kommentare zu § 10 Sbg. WFG 2015