(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
1. | gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes; | |||||||||
2. | die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe; | |||||||||
3. | energetische und ökologische Maßnahmen. |
(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
1. | die Höhe des Zuschusses, | |||||||||
2. | die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), | |||||||||
3. | die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten, | |||||||||
4. | die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses. |
Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).
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