Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
(2)Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
1.Ziffer einsgesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
2.Ziffer 2die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
3.Ziffer 3energetische und ökologische Maßnahmen;
4.Ziffer 4die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe.
(3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.
(4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 31 Sbg. WFG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Sbg. WFG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 Sbg. WFG 2015