§ 28 RLG

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.9999

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungender Maßgabe anzuwenden:, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

1.

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang entscheidet der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

2.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebung im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

3.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z. 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid des Landeshauptmannes tritt hinsichtlich des Anspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

4.

Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

5.

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Landeshauptmann in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 2.

6.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist vom Landeshauptmann dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Der Landeshauptmann hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

7.

Wird die Rohrleitungsanlage nach erfolgter Betriebseinstellung abgetragen, so kann der Eigentümer des belasteten Gutes die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeit beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat über seinen Antrag die für die Rohrleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

8.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Rohrleitungsanlage stattgefunden, so hat der Landeshauptmann über den binnen einem Jahr ab der nach Betriebseinstellung erfolgten Abtragung der Rohrleitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Ziffer 3.

Stand vor dem 12.04.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 12.04.2017

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungender Maßgabe anzuwenden:, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

1.

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang entscheidet der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

2.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebung im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

3.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z. 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid des Landeshauptmannes tritt hinsichtlich des Anspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

4.

Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

5.

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Landeshauptmann in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 2.

6.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist vom Landeshauptmann dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Der Landeshauptmann hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

7.

Wird die Rohrleitungsanlage nach erfolgter Betriebseinstellung abgetragen, so kann der Eigentümer des belasteten Gutes die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeit beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat über seinen Antrag die für die Rohrleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

8.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Rohrleitungsanlage stattgefunden, so hat der Landeshauptmann über den binnen einem Jahr ab der nach Betriebseinstellung erfolgten Abtragung der Rohrleitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Ziffer 3.

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