§ 23 RLG

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Parteien

§ 23. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung kommt dem Antragsteller Parteistellung zu. Den, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebendenbekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn kommt eine solche nur dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Rohrleitungsanlagen erhoben haben. Diese Verfahrensstellung kommt ihnen vom Zeitpunkt der Einwendung anParteistellung zu.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002

Parteien

§ 23. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung kommt dem Antragsteller Parteistellung zu. Den, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebendenbekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn kommt eine solche nur dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Rohrleitungsanlagen erhoben haben. Diese Verfahrensstellung kommt ihnen vom Zeitpunkt der Einwendung anParteistellung zu.

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