§ 79a Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl sind keine eigenen Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtags und das dazugehörige Wahlkuvert sowie die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl und das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.

(2) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 1 - für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Mit der Wahlkarte sind die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl sowie das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl sind keine eigenen Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtags und das dazugehörige Wahlkuvert sowie die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl und das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.

(2) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 1 - für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Mit der Wahlkarte sind die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl sowie das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten