§ 77 Oö. KWO § 77

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen dürfen gemeinsam mit der Wahl des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten auch im Fall der Wahlzusammenlegung für die Durchführung der Landtagswahl die O.ö. Landtagswahlordnung und für die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters die O.ö. Kommunalwahlordnung.

(3) Der Tag der Ausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, mit dem dieKundmachung der Wahlausschreibung kundgemacht wird,im Landesgesetzblatt gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des LandtagesLandtags als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 20.09.1996 bis 13.02.2015

(1) Die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen dürfen gemeinsam mit der Wahl des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten auch im Fall der Wahlzusammenlegung für die Durchführung der Landtagswahl die O.ö. Landtagswahlordnung und für die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters die O.ö. Kommunalwahlordnung.

(3) Der Tag der Ausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, mit dem dieKundmachung der Wahlausschreibung kundgemacht wird,im Landesgesetzblatt gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des LandtagesLandtags als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

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