Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß Paragraph 64, festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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