Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption zu prüfen, ob das Ziel der Adoptionsvermittlung gemäß § 70 gewährleistet ist.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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