§ 75 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen.Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß Paragraph 25, Ziffer 12, sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Absatz 2, – zunächst vom Land zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 44 Z 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den §§ 77 und 78 ersetzt werden. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß Paragraph 25, Ziffer 12, in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den Paragraphen 77 und 78 ersetzt werden. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
    • -StrichaufzählungErträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
    • -StrichaufzählungErtragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
    ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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