(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 und zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 69 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, über Adoptiveltern und Adoptivelternteile und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung und zur Vermittlung heranzuziehen.
(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.
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