Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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