(1) Pflegepersonen gemäß § 58 unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat jedenfalls einmal jährlich zu prüfen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist.
(2) Die Pflegepersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt zu den Pflegekindern, Zutritt zu den Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen des Pflegekindes sowie die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss sich von der Gewährleistung des Kindeswohles überzeugen können.
(3) Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung des Wohnsitzes oder Veränderung in der Betreuungssituation, sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen.
0 Kommentare zu § 61 NÖ KJHG