§ 69 NÖ KJHG Adoptionsvermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Adoptionsvermittlung von Kindern und Jugendlichen darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden.

(2) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(3) Die Auswahl der Adoptiveltern und Adoptivelternteile hat nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu erfolgen.

(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile und von diesen übergebene persönliche Erinnerungen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Erziehungsberechtigte von Adoptivkindern können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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