(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
1. | der Kinder- und Jugendhilfeträger von den Erziehungsberechtigten mit der Ausübung der Pflege und Erziehung oder vom Gericht oder kraft Gesetzes mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes betraut ist; | |||||||||
2. | die Eignung der Pflegepersonen gemäß § 59 vorliegt; | |||||||||
3. | der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 mindestens 25 und höchstens 60 Jahre, beträgt, wobei eine geringfügige Unter- oder Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt; | |||||||||
4. | begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind, ausgenommen bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen, eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern und Jugendlichen nahekommt; | |||||||||
5. | die bestmögliche persönliche Entwicklung und die soziale Integration des Pflegekindes gesichert sind. |
(3) Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Abs. 2 Z 3 zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
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