§ 65 NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999
Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß Paragraph 64, festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 20.12.2013 bis 07.11.2023
Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß Paragraph 64, festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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