Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß § 91a Abs. 2 AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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