§ 74 NÖ KJHG Gerichtliche Anerkennung

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß § 91a Abs. 2 AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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