(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden.
(3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Abs. 2 aufhalten, sind keine Pflegekinder.
0 Kommentare zu § 58 NÖ KJHG