§ 71 NÖ KJHG Beratung und Begleitung der leiblichen Eltern

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat erforderlichenfalls die leiblichen Eltern und Elternteile vor und während der Adoptionsabwicklung zu beraten und zu begleiten.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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