(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 51 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine solche private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der gemäß § 55 erlassenen Verordnung heranziehen.
(2) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einrichtungen oder Einzelpersonen durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und ordnungsgemäß betrieben werden. Diese können herangezogen werden, wenn sie minderjährige Personen behandeln, betreuen, begleiten, pflegen oder erziehen und ausreichendes sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(3) In begründeten Einzelfällen können durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger auch sonstige Einrichtungen oder Einzelpersonen, die keine Eignungsfeststellung oder Bewilligung nach diesem oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz haben, zur kurzfristigen Betreuung, für die unbedingt erforderliche Dauer, von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden, sofern das Kindeswohl nicht anders gewährleistet werden kann und die betreuenden Personen persönlich geeignet sind; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
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