(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
(2) Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
1. | die Eignung der Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 vorliegt; | |||||||||
2. | begründete Aussicht besteht, dass zwischen Kindern und Jugendlichen, die adoptiert werden sollen und den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird; | |||||||||
3. | sichergestellt ist, dass die bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration gewährleistet ist; | |||||||||
4. | die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig beachtet wurden. |
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