Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsPflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2)Absatz 2Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.Über den Antrag nach Absatz eins, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(3)Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, dieDer Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
1.Ziffer einsvom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren odervom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, waren oder
2.Ziffer 2mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z1 gewährt wird.mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Z1 gewährt wird.
(4)Absatz 4Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5)Absatz 5Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.
(6)Absatz 6Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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