§ 55 NÖ KJHG (NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz), Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 55 NÖ KJHG Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
(2)Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
1.Ziffer einsörtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
2.Ziffer 2Ausstattung der Räume;
3.Ziffer 3natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
4.Ziffer 4im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
5.Ziffer 5Gesundheitsvorsorge;
6.Ziffer 6an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
7.Ziffer 7Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
8.Ziffer 8Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
zu enthalten.
(3)Absatz 3Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.Abweichungen von Ziffer 6 und Ziffer 7, sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
(4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.2024
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