(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
- | körperliche und psychische Gesundheit; | |||||||||
- | positive Erziehungseinstellung; | |||||||||
- | Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit; | |||||||||
- | Zuverlässigkeit; | |||||||||
- | Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt; | |||||||||
- | gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen; | |||||||||
- | Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes; | |||||||||
- | Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen. |
(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
- | Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern; | |||||||||
- | gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen; | |||||||||
- | sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen. |
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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