§ 67 NÖ KJHG Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:

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körperliche und psychische Gesundheit;

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positive Erziehungseinstellung;

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Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;

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Zuverlässigkeit;

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Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;

-

gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;

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Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;

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Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.

(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:

-

Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;

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gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;

-

sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.

(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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