(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
- | körperliche und psychische Gesundheit; | |||||||||
- | positive Erziehungseinstellung; | |||||||||
- | Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit; | |||||||||
- | Zuverlässigkeit; | |||||||||
- | positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern; | |||||||||
- | gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen; | |||||||||
- | Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen. |
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
- | Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern; | |||||||||
- | gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen; | |||||||||
- | sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen. |
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
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