§ 59 NÖ KJHG Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:

-

körperliche und psychische Gesundheit;

-

positive Erziehungseinstellung;

-

Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;

-

Zuverlässigkeit;

-

positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;

-

gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;

-

Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.

(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:

-

Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;

-

gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;

-

sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.

(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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