(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption gemäß dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, Urkunden und Berichte im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland zu übermitteln und entgegenzunehmen.
(2) Bei der Adoptionsvermittlung sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
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