§ 62 NÖ KJHG Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen regelmäßige Fortbildung anzubieten. Pflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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