Gesamte Rechtsvorschrift NÖ JW

NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

NÖ JW
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Stand der Gesetzesgebung: 25.05.2018
NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung
StF: LGBl. 6501-0 (WV)

§ 1 NÖ JW § 1


(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) nicht ruht.

(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehören.

§ 2 NÖ JW § 2


Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter.

§ 3 NÖ JW § 3


(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind zuständig:

a)

die für das ganze Land am Sitze der Landesregierung zu bildende Landeswahlbehörde,

b)

die gemäß § 8 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestellte Bezirkswahlbehörde,

c)

die gemäß § 9 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestellte Gemeindewahlbehörde,

d)

die gemäß § 64 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestellte Stadtwahlbehörde und

e)

die Sprengelwahlbehörden.

Erstreckt sich ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dann ist für das Wahlverfahren jene Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zuständig, in deren Bereich der überwiegende Teil des Genossenschaftsjagdgebietes liegt.

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete, dann kann die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet zur Durchführung der im § 4 Abs. 1 angeführten Maßnahmen eine Sprengelwahlbehörde bestellen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und drei wählbaren Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der bei der letzten Wahl des Gemeinderates von den Parteien in der Gemeinde erzielten Wählerstimmen auf Vorschlag dieser Parteien als Mitglieder der Wahlbehörde berufen werden. Für die Mitglieder der Wahlbehörde sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen. Die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde kann in mehreren selbständigen Genossenschaftsjagdgebieten die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Bildung der Landeswahlbehörde hat nach jeder Landtagswahl zu erfolgen. Die Landeswahlbehörde besteht aus dem für Jagdangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden. Weiters aus sovielen wählbaren Mitgliedern von Jagdgenossenschaften des Landes, als jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind. Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag auf Vorschlag dieser Parteien zu berufen. Für die Mitglieder der Landeswahlbehörde sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen.

(4) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und der Landeswahlbehörde haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen.

(5) Die Sprengelwahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder, die Landeswahlbehörde bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig, für die Beschlußfähigkeit der übrigen Wahlbehörden gelten die Regelungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses jeder Wahlbehörde ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(6) Die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind berechtigt, in jede Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zwei Mitglieder von Jagdgenossenschaften als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese sind innerhalb von fünf Tagen nach Zulassung mehrerer Wahlvorschläge namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil.

§ 4 NÖ JW § 4


(1) Der Sprengelwahlbehörde obliegt:

a)

die Durchführung der in den §§ 13 Abs. 5, 16 Abs. 2 bis 4, 18, 19 Abs. 1 und 2 und 20 angeführten Amtshandlungen und

b)

die Prüfung der Stimmzettel und die Entscheidung über deren Gültigkeit (§ 17 Abs. 2 bis 6).

(2) Der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde obliegt:

a)

die Prüfung der Wahlvorschläge sowie die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 1 bis 4),

b)

die Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 11),

c)

die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in jedem selbständigen Genossenschaftsjagdgebiet (§ 19 Abs. 3 und 4),

d)

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen (§ 19 Abs. 5 und 6) und

e)

die Durchführung der in den §§ 18 und 20 Abs. 1 angeführten Amtshandlungen.

(3) Der Bezirkswahlbehörde obliegt:

mit Ausnahme in den Städten mit eigenem Statut die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 22 Abs. 2) sowie die Ungültigerklärung der Wahl eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes (§ 23 Abs. 2) und die Anfechtung der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses (§ 24 Abs. 6).

(4) Der Landeswahlbehörde obliegt:

die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 22 Abs. 2), die Ungültigerklärung der Wahl eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes (§ 23 Abs. 3) und über die Anfechtung der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses (§ 24 Abs. 6) betreffend die Genossenschaftsjagdgebiete innerhalb der Städte mit eigenem Statut.

§ 5 NÖ JW § 5


(1) Spätestens 20 Wochen vor dem Ende der Funktionsperiode des Jagdausschusses (§ 19 Abs. 3 NÖ JG) hat der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch eine Kundmachung auszuschreiben. Diese hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden stattzufinden, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.

(2) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 NÖ Jagdgesetz 1974 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16 NÖ Jagdgesetz 1974, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.

(3) Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Wahltag, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist, und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit);

b)

den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort);

c)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses;

d)

die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Bürgermeister spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Kundmachung eingebracht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

e)

die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufgelegt werden;

f)

die Bestimmung, daß Stimmen nur für zugelassene Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;

g)

den Tag der Kundmachung.

§ 6 NÖ JW § 6


(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Kundmachung schriftlich jenem Bürgermeister, der die Wahl ausgeschrieben hat, bis 12 Uhr vorzulegen. Der Bürgermeister hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters hat sein Stellvertreter oder ein von diesem Beauftragter einzuschreiten.

(2) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppen;

b)

ein Verzeichnis von höchstens 14 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge. Tritt als Wahlwerber eine natürliche Person auf, sind deren Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben. Treten als Wahlwerber eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder Miteigentümer auf, sind der Namen der juristischen Person, der Firmenname bzw. die Namen der Miteigentümer sowie obige Daten des bevollmächtigten Vertreters anzugeben.

c)

die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe um die Wahl in denselben Jagdausschuß zu bewerben;

d)

die Anführung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der im Wahlvorschlag an erster Stelle gereihte Wahlwerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter zu gelten hat.

e)

die Unterstützung von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, in deren Eigentum insgesamt mindestens 10 % der Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Wählergruppen tragen, sind von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde nach dem jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 7 NÖ JW § 7


(1) Die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 6 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Tagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen einer Frist von 48 Stunden bekanntzugeben, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Entscheidet sich der Wahlwerber für einen der Wahlvorschläge, so ist er auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet er sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist er auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.

(6) Beschlüsse der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.

(7) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um die für die Beschlußfähigkeit des Jagdausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Jagdausschusses zu erhalten, so ist die Wahl vom Bürgermeister unverzüglich neuerlich auszuschreiben.

(8) Wenn nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen wurde, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt jedes weitere Wahlverfahren. Für die Verlautbarung und Anfechtung gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 23.

(9) Während der letzten drei Tage vor dem Beginn der Wahlhandlung sind die für die Wahl des Jagdausschusses zugelassenen Wahlvorschläge vom Bürgermeister an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen.

§ 8 NÖ JW § 8


(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach Zulassung der Wahlvorschläge alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 1) in einer Wählerliste für die Jagdausschußwahl zu verzeichnen. In der Wählerliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, daß das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.

(2) Die Wählerliste ist derart anzufertigen, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die hienach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.

(3) Die Stimmenanzahl wird nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke berechnet, und zwar derart, daß auf eine Grundfläche bis zu 1 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von über 1 bis zu 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von über 5 bis zu 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von über 10 bis zu 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha je zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 NÖ JG ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenanzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.

(4) Ist das im Bereiche einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 13 Abs. 3 und 4 des NÖ Jagdgesetzes zerlegt worden oder als zerlegt anzusehen oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile vom zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wählerliste zu verfassen.

(5) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat jeder Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wählerliste (Teilwählerliste) anzulegen und diese unverzüglich an den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größeren Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, weiterzuleiten. Dieser hat die Teilwählerliste der anderen Gemeinden mit der von ihm angelegten Teilwählerliste zu einer Gesamtwählerliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.

§ 9 NÖ JW § 9


(1) Die nach den Bestimmungen des § 8 verfaßte Wählerliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der im § 8 Abs. 1 bestimmten Frist während fünf Werktagen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen. Die Auflegung der Wählerliste ist vom Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflegung der Wählerliste sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 10 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, daß jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wählerliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen kann.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete ist die Gesamtwählerliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größeren Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwählerliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt werden.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 10 NÖ JW § 10


(1) Von dem ersten Tage der Auflegung der Wählerliste (Gesamtwählerliste) an dürfen Änderungen in derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.

(2) Gegen die Wählerliste (Gesamtwählerliste) kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenausmaß eines Wahlberechtigten entfallenden Stimmenanzahl (§ 8 Abs. 3) schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wählerliste (Gesamtwählerliste) aufgelegt worden ist, Einspruch erheben.

(3) Jeder Einspruch darf nur eine einzelne Person betreffen und ist entsprechend zu begründen.

§ 11 NÖ JW § 11


(1) Die Einsprüche sind vom Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde vorzulegen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste (Gesamtwählerliste) Einspruch erhoben wurde, hat der Bürgermeister sofort von dem eingelangten Einspruche mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden würde.

(3) Über die erhobenen Einsprüche hat die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde nach beschleunigter Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden. Diese Entscheidung ist demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie dem von dem Einspruch Betroffenen schriftlich mitzuteilen und vom Bürgermeister sofort in der Wählerliste (Gesamtwählerliste) ersichtlich zu machen. Außerdem hat der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(4) Gegen die Entscheidung der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft binnen einer Woche nach der im Abs. 3 erwähnten Kundmachung, Einspruchswerber und vom Einspruch Betroffene binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wählerliste (Gesamtwählerliste) aufgelegt wurde, schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Beschwerden und allfällig erstattete Stellungnahmen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(5) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

(6) Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(7) Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerliste (Gesamtwählerliste) richtigzustellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(8) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerliste (Gesamtwählerliste) enthalten sind.

§ 12 NÖ JW § 12


Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Sprengelwahlbehörde zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeugen durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich bekanntzugeben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an den Abstimmungen der Sprengelwahlbehörde nicht zu beteiligen.

§ 13 NÖ JW § 13


(1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden; seinen Anordnungen hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die Wahlberechtigten haben, soferne sie nicht als Wahlzeugen in dem Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Sprengelwahlbehörde die abgeschlossene Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Sprengelwahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

§ 14 NÖ JW § 14


(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die dem Wähler von der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuverts verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von 14 bis 16 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe aufweisen.

§ 15 NÖ JW § 15


(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, persönlich auszuüben. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, juristische Personen und Handelsgesellschaften durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten auszuüben. Miteigentümer haben ihr Wahlrecht durch einen aus ihrer Mitte entsandten Vertreter auszuüben. Er hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen, soweit er nicht gesetzlicher Vertreter der anderen Miteigentümer ist. Die Vollmachten sind den Wahlakten anzuschließen. Tritt ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner auch für den anderen auf, so bedarf er keiner Vollmacht.

(2) Blinden oder gebrechlichen Personen ist es gestattet, eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen und diese für sich abstimmen zu lassen.

§ 16 NÖ JW § 16


(1) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und die Wahlzeugen und hierauf die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme abzugeben.

(2) Der Wähler hat vor der Sprengelwahlbehörde seinen Namen zu nennen und erforderlichenfalls durch eine Urkunde, eine sonstige amtliche Bescheinigung oder durch mindestens zwei Zeugen seine Identität nachzuweisen.

(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(4) Das vom Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde hiezu bestimmte Mitglied der Sprengelwahlbehörde hat aus der Wählerliste die auf den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat hierauf dem Wähler so viele leere Wahlkuverts und auf dessen Verlangen so viele leere Stimmzettel zu übergeben, als nach der Wählerliste auf den Wähler Stimmen entfallen. Der Wähler hat sodann in der Wahlzelle in jedes der ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen. Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Handschrift; sie kann auch durch Druck, Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts dem Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde zu übergeben, der sie ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

§ 17 NÖ JW § 17


(1) Der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages.

(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 14 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(5) Stimmzettel, die nicht in einem dem Wähler von der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuvert enthalten sind, sind ungültig.

(6) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.

§ 18 NÖ JW § 18


(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder gesetzlichen Feiertag verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.

§ 19 NÖ JW § 19


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme (Stimmen) abgegeben haben, hat die Sprengelwahlbehörde die Stimmabgabe für beendet zu erklären; das Wahllokal ist zu schließen. Außer den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde und deren allfälligen Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeugen im Wahllokal verbleiben.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Sprengelwahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich durcheinander zu mengen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählern zustanden, festzustellen. Die Sprengelwahlbehörde hat sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten und Niederschrift) in einen Umschlag zu legen und sodann durch Boten auf raschestem Weg der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu übermitteln.

(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgendermaßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben; als Wahlzahl gilt, wenn sieben Mitglieder des Jagdausschusses zu wählen sind, die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen, wenn jedoch nur fünf Ausschußmitglieder zu wählen sind, die fünftgrößte Zahl. Die Berechnung der Wahlzahl hat auf drei Dezimalstellen zu erfolgen.

(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuß zuzuteilen. Ein Wechsel in der Person des bevollmächtigten Vertreters von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Miteigentümern hat keinen Einfluß auf die erfolgte Mandatszuteilung, sofern der bevollmächtigte Vertreter die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Der Vollmachtgeber hat dem Bürgermeister eine Änderung des Vollmachtsverhältnisses innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Erfüllt der Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach § 2, hat er diesen dem Obmann bekannt zu geben. Erfüllt der Bevollmächtigte die Voraussetzungen nicht, hat der Bürgermeister dies dem Vollmachtgeber bekannt zu geben.

(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. Das Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen ergibt sich aus der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlages.

§ 20 NÖ JW § 20


(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Sprengel-, Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu versiegeln und sodann vom Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.

§ 21 NÖ JW § 21


(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind vom Bürgermeister unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 19 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, in der Dauer von zwei Wochen zu verlautbaren und gleichzeitig der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 22 NÖ JW § 22


(1) Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten, angefochten werden.

(2) Die Beschwerden sind binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen und von diesem binnen drei Tagen unter Anschluß der Wahlakten (§ 20 Abs. 2) der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) (entfällt)

§ 23 NÖ JW § 23


(1) Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welchem die Wahl eines Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.

(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirkswahlbehörde die Wahl dieses Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes als ungültig zu erklären und außer Kraft zu setzen.

(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landeswahlbehörde zu.

§ 24 NÖ JW § 24


(1) Wenn die vorgenommene Wahl des Jagdausschusses innerhalb der im § 22 Abs. 2 angegebenen Frist nicht angefochten wird oder über die erhobenen Beschwerden rechtskräftig entschieden worden ist, so hat der Bürgermeister binnen acht Tagen nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach dem Einlangen der endgültigen Entscheidung den Mitgliedern des neu gewählten Jagdausschusses die Einladung zur Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters nachweislich zuzustellen. Zwischen dem Zeitpunkt der Einladung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Jagdausschusses kann nur aus der Mitte der Jagdausschußmitglieder gewählt werden. Als Obmann oder Obmannstellvertreter können nur natürliche Personen gewählt werden, auch wenn sie als Bevollmächtigte ein Mitglied des Jagdausschusses vertreten.

(3) Die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses hat der Bürgermeister zu leiten. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel sind ungültig. Der Bürgermeister stimmt nicht mit, sofern er nicht selbst auch gewähltes Mitglied des Jagdausschusses ist.

(4) Zur Gültigkeit der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel der Jagdausschußmitglieder erforderlich. Sind weniger der Jagdausschußmitglieder zur Wahl erschienen, so hat der Bürgermeister den Mitgliedern des Jagdausschusses binnen vier Tagen neuerlich zur Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses die Einberufung nachweislich zuzustellen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(5) Zuerst findet in geheimer Abstimmung die Wahl des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise der Obmannstellvertreter des Jagdausschusses gewählt.

(6) Über Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses, die binnen einer Woche nach der Wahl beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirkswahlbehörde.

(7) Werden Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters eines Jagdausschusses, der für ein in dem Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet gebildet wurde, eingebracht, so hat der Bürgermeister dieser Stadt die Beschwerden unter Anschluß des Wahlaktes der Landeswahlbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet.

(8) Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters eines Jagdausschusses können nur von den Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden, dem der Obmann oder der Obmannstellvertreter, dessen Wahl angefochten wird, angehört. Eine Anfechtung der Wahl ist nur wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung und wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten, zulässig.

(9) Ist die Funktion des Obmannes oder Obmannstellvertreters während der Funktionsperiode auf Dauer erledigt oder endet seine Funktion als bevollmächtigter Vertreter von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Miteigentümern, dann ist eine Neuwahl nach den Abs. 1 bis 8 durchzuführen.

§ 25 NÖ JW § 25


(1) Bei der Berechnung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht gehindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 26 NÖ JW § 26


Die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von jener Gemeinde zu bezahlen, deren Bürgermeister die Wahl ausgeschrieben hat (§ 5 Abs. 1). Diese Kosten hat die Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses der Gemeinde zu ersetzen, andernfalls hat die Einbringung im Verwaltungsweg zu erfolgen.

§ 28 NÖ JW § 28


Wer im Zusammenhang mit der Wahl eines Jagdausschusses eine Handlung setzt, die einem der in den §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2013, umschriebenen Straftatbestände entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– bestraft.

§ 29 NÖ JW § 29


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung, betreffend die Wahlordnung für die Wahl des Jagdausschusses, LGBl.Nr. 56/1950, außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung (NÖ JW) Fundstelle


NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung
StF: LGBl. 6501-0 (WV)

Änderung

LGBl. 6501-1

LGBl. 6501-2

LGBl. 6501-3

LGBl. 6501-4 (DFB)

LGBl. 6501-5

LGBl. 6501-6

LGBl. 6501-7

LGBl. 6501-8

LGBl. Nr. 23/2018

Präambel/Promulgationsklausel

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:

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