(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) nicht ruht.
(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehören.
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