(1) Von dem ersten Tage der Auflegung der Wählerliste (Gesamtwählerliste) an dürfen Änderungen in derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.
(2) Gegen die Wählerliste (Gesamtwählerliste) kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenausmaß eines Wahlberechtigten entfallenden Stimmenanzahl (§ 8 Abs. 3) schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wählerliste (Gesamtwählerliste) aufgelegt worden ist, Einspruch erheben.
(3) Jeder Einspruch darf nur eine einzelne Person betreffen und ist entsprechend zu begründen.
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