(1) Der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages.
(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 14 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
(5) Stimmzettel, die nicht in einem dem Wähler von der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuvert enthalten sind, sind ungültig.
(6) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.
0 Kommentare zu § 17 NÖ JW