§ 16 NÖ JW § 16

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und die Wahlzeugen und hierauf die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme abzugeben.

(2) Der Wähler hat vor der Sprengelwahlbehörde seinen Namen zu nennen und erforderlichenfalls durch eine Urkunde, eine sonstige amtliche Bescheinigung oder durch mindestens zwei Zeugen seine Identität nachzuweisen.

(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(4) Das vom Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde hiezu bestimmte Mitglied der Sprengelwahlbehörde hat aus der Wählerliste die auf den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat hierauf dem Wähler so viele leere Wahlkuverts und auf dessen Verlangen so viele leere Stimmzettel zu übergeben, als nach der Wählerliste auf den Wähler Stimmen entfallen. Der Wähler hat sodann in der Wahlzelle in jedes der ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen. Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Handschrift; sie kann auch durch Druck, Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts dem Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde zu übergeben, der sie ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 NÖ JW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 NÖ JW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 NÖ JW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 NÖ JW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 NÖ JW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ JW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 NÖ JW
§ 17 NÖ JW